Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.02.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in ihrer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin sowie die entsprechende Nachforderung von Beiträgen und Umlagen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die 1985 vom Vater der Beigeladenen zu 1) und 2), dem Dachdeckermeister R gegründet wurde (Gesellschaftsvertrag vom 19.12.1985, Urkundenrolle Nr. 01 für 1985). Dieser war zunächst auch alleiniger Gesellschafter der in das Handelsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach (HRB 02) eingetragenen Klägerin. Das Stammkapital betrug 50.000 DM (§ 4 des Gesellschaftsvertrags). Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung wurden nach § 10 Abs. 1 dieses Gesellschaftsvertrags mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorschrieben.

Am 27.03.1992 wurde § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags mit notariellem Gesellschafterbeschluss (Urkundenrolle Nr. 03/1992 des Notars H) wie folgt geändert:

"Gesellschafterbeschlüsse können nur einstimmig gefasst werden; sollte eine Einstimmigkeit nicht erzielt werden, entscheiden die Stimmen des Gründungsgesellschafters R."

Am selben Tag wurde der Geschäftsanteil von 50.000 DM geteilt und Anteile von je 15.000 DM an die Beigeladenen zu 1) und 2), beide ebenfalls Dachdeckermeister, übertragen (notarieller Abtretungs- und Übertragungsvertrag, Urkundenrolle Nr. 04/1992 des Notars H).

Die Klägerin bestellte die Beigeladenen zu 1) und 2) am 02.04.1992 zu Geschäftsführern. Die mit ihnen abgeschlossenen, jeweils gleichlautenden Geschäftsführerverträge (GFV) enthalten u.a. in § 2 eine Festvergütung, in § 3 Regelungen zu Spesen und Auslagen, in § 4 eine Weiterzahlung der Vergütung im Krankheitsfall und in § 10 GFV Regelungen zu Arbeitszeit und Urlaub. Gem. § 6 Abs. 3 GFV besteht eine Verpflichtung, die von der Gesellschafterversammlung erteilten allgemeinen und besonderen Weisungen auszuführen.

Am 22.12.2015 übertrug Herr R seinen Geschäftsanteil von 20.000 DM nach weiterer Teilung zu je 10.000 DM auf die Beigeladenen zu 1) und 2) (notarieller Abtretungs-und Übertragungsvertrag, Urkundenrolle Nr. 05/2015 K des Notars L). In der Urkunde vermerkte L:

"Der Notar hat keinerlei Zweifel an der Geschäftsfähigkeit und keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung von Herrn R. Gleichwohl hatte der Notar aus Gründen größter Vorsicht in Anbetracht der Bedeutung der vorliegenden Urkunde und zur Vorbeugung gegen eventuelle Streitigkeiten über deren Wirksamkeit anheimgestellt, ein Attest beizubringen, in dem auch ärztlicherseits die Geschäftsfähigkeit von Herrn R bescheinigt wird. Herr R legte dem amtierenden Notar das Attest von Herrn Dr. Z in N vom 16.12.2015 vor, in dem ebenfalls die Geschäftsfähigkeit von Herrn R bestätigt wird. Dieses Attest wird in beglaubigter Abschrift als Anlage zu dieser Urkunde genommen."

Mit Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tag, eingetragen im Handelsregister am 28.12.2015, wurde Herr R als Geschäftsführer der Klägerin abberufen.

Nach einer Betriebsprüfung in der Zeit vom 25.05.2016 bis 07.09.2016 hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10.06.2016 zu einer Nachforderung von Beiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt 126.980,85 Euro im Hinblick auf die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) und 2) in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 an.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Beigeladenen zu 1) und 2) seien im genannten Zeitraum bei ihr nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Schon im Vorfeld seines Ausscheidens aus der Gesellschaft 2015 habe sich Herr R - wie mit den Beigeladenen abgesprochen - aus sämtlichen, das Unternehmen betreffenden Entscheidungen herausgehalten. Bereits seit 2012 sei er nicht mehr in der Lage gewesen, die Firma zu führen und die Beigeladenen zu 1) und 2) allein für das Unternehmen verantwortlich geworden. Das jeweilige gesamte gelebte Geschäftsführerverhältnis habe im Übrigen für eine Selbstständigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer gesprochen. Beide seien in ihrem Bereich jeweils völlig eigenverantwortlich tätig gewesen.

Mit Bescheid vom 08.09.2016 setzte die Beklagte die Nachforderung, wie in der Anhörung angegeben, fest. Die Beigeladenen zu 1) und 2) seien bei der Klägerin in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Versicherungspflicht beziehe sich auf die Rentenversicherung sowie auf das Recht der Arbeitsförderung. ...

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