Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. Berücksichtigung von monatlichen Abfindungszahlungen des früheren Arbeitgebers. Zweckbestimmung. Einnahme zum Lebensunterhalt

 

Orientierungssatz

Die monatlichen Abfindungszahlungen eines früheren Arbeitgebers, die den Charakter einer "Einnahme zum Lebensunterhalt" haben, sind bei der Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Höhe der zur freiwilligen Krankenversicherung zu entrichtenden Beiträge.

Der am 00.00.1950 geborene Kläger, der bis zum 31.08.2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin krankenversichert war, war vom 18.05.1976 bis 28.02.2005 bei der Firma C. D. AG beschäftigt. Unter dem 28.11./01.12.2003 schlossen der Kläger und sein damaliger Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2005 beendet wurde. Ferner trafen die Vertragsparteien u.a. folgende Vereinbarungen:

"Zum Ausgleich der durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile erhalten Sie eine Abfindung. Diese Gesamtleistung setzt sich zusammen aus einer Einmalzahlung im März 2005 von 5.963,17 Euro brutto sowie vom 01.03.2005 bis 28.02.2010 Leistungen von monatlich 2.723,00 Euro brutto. Zusätzlich übernimmt die C. D. AG - sofern hierzu nicht ein anderer Träger verpflichtet ist - die während des Ausgleichszeitraums zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag "

Vom 01.03.2005 bis 30.04.2007 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Vom 01.05.2007 bis 31.08.2007 erhielt er von seinem früheren Arbeitgeber monatlich 3.130,46 Euro brutto (Abfindung 2.723,00 Euro, Krankenkassenzuschuss 407,46 Euro). Ferner übte der Kläger vom 01.05. bis 31.07.2007 eine geringfügige Beschäftigung aus, für die er monatlich 400,- Euro erhielt. Nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld erklärte der Kläger seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Erklärung vom 21.05.2007).

Durch Bescheid vom 25.06.2007 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.05.2007 auf insgesamt 573,76 Euro monatlich fest. Dabei ging die Beklagte von Einkünften in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze aus, weil der Kläger keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hatte. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch hin erteilte die Beklagte den Bescheid vom 03.07.2007, mit dem sie den Bescheid vom 25.06.2007 aufhob und ab 01.05.2007 einen monatlichen Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 480,08 Euro festsetzte. Dabei ging sie von monatlichen Abfindungszahlungen des früheren Arbeitgebers in Höhe von 2.723,00 Euro zuzüglich eines Krankenversicherungsbeitragszuschusses in Höhe von monatlich 370,33 Euro (insgesamt 3.093,33 Euro) aus. Es ergab sich so ein monatlicher Beitrag von 473, 28 Euro zur Kranken- und Pflegeversicherung. Unter weiterer Berücksichtigung der Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung (Beitrag nur zur Pflegeversicherung in Höhe von 6,80 Euro) gelangte die Beklagte zu dem Gesamtbeitrag von 480,08 Euro.

Auf den dagegen am 08.07.2007 eingelegten Widerspruch hin setzte die Beklagte durch Bescheid vom 12.09.2007 den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung für August 2007 in Höhe von 473,28 Euro fest und berücksichtigte dabei ausschließlich die monatlichen Zahlungen des früheren Arbeitgebers in Höhe von 3.093,33 Euro. Dagegen legte der Kläger am 11.10.2007 erneut Widerspruch ein: Er gab an, er habe keinen Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung, sondern vielmehr zu einer freiwilligen Versicherung i.S. einer Privatversicherung abgeben wollen.

Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers durch den Widerspruchsbescheid vom 24.11.2008 zurück: Der Kläger habe wirksam eine freiwillige Krankenversicherung begründet. Er sei verpflichtet, die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung so zu entrichten, wie in den Bescheiden vom 03.07.2007 und 12.09.2007 festgesetzt.

Dagegen hat der Kläger am 01.12.2008 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Durch Beschluss vom 17.01.2012 hat das Sozialgericht das Verfahren abgetrennt, soweit es die Festsetzung von Beiträgen zur Pflegeversicherung betrifft.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die von seinem ehemaligen Arbeitgeber geleisteten Zahlungen nicht der Beitragsfestsetzung unterfielen; er habe lediglich Beiträge nach der Mindestbemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung zu entrichten.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 25.06.2007 in der Fassung der Bescheide vom 03.07.2007 und 12.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2008 insoweit aufzuheben, als die Beklagte Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach höheren täglichen beit...

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