nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Entscheidung vom 26.04.2004; Aktenzeichen S 6 KR 143/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.04.2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 13.06.2002 bis zum 17.02.2003.

Der im Februar 1940 geborene Kläger, als selbstständiger Unternehmensberater erwerbstätig, ist freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Ab 25.01.2002 behandelte ihn Internist Dr. C wegen Herzinsuffizienz und AV-Block. Das M-hospital implantierte während der stationären Behandlung vom 23. bis 31.05.2002 einen Herzschrittmacher. Es entließ ihn beschwerdefrei in die Weiterbetreuung von Dr. C. Dieser schrieb den Kläger zunächst nicht arbeitsunfähig. Erst am 18.02.2003 informierte er die Beklagte, der Kläger sei seit dem 23.05.2002 arbeitsunfähig (Korrektur des am 21.02.2003 eingegangenen Schreibens vom "11.02.2003"). Dr. N (MDK) meinte gutachtlich (10. und 20.03.2003), der Kläger sei ab 23.05.2002 durchgehend arbeitsunfähig. Die Beklagte gewährte ab 18.02.2003 Krankengeld, lehnte aber dessen Zahlung für die Zeit vom 13.06.2002 bis 17.02.2003 ab. Zwar habe der Kläger dem Grunde nach ab 13.06.2002 Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Dieser Anspruch ruhe jedoch bis zur Meldung am 18.02.2003 (Bescheide vom 14.04. und 30.07.2003). Sie schrieb (08.05.2003) dem Kläger unter der Überschrift "Ihr Krankengeldanspruch - Dynamisierung des Krankengeldes":

"Aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit seit dem 23.05.2002 erhalten Sie ab dem 13.06.2002 Krankengeld. Nach den gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich das Krankengeld nach Ablauf eines Jahres ... Ab 01.05.2003 ergibt sich folgender täglicher Zahlbetrag ... Euro 71,88."

Zur Begründung seiner Klage zum Sozialgericht Aachen (SG) hat der Kläger die Auffassung vertreten, das Schreiben vom 08.05.2003 stelle eine Zusicherung im Rechtssinne dar. Er sei davon ausgegangen, Dr. C habe die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der Beklagten gemeldet.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.04.2004). Der Anspruch auf Krankengeld habe vom 13.06.2002 bis zum 17.02.2003 geruht. Der Dynamisierungsbescheid vom 08.05.2003 enthalte keine anspruchsbegründende Zusicherung.

Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen und vertritt ergänzend die Auffassung, da die Beklagte von seiner stationären Krankenbehandlung ab 23.05.2002 gewusst habe, sei sie gehalten gewesen, ihn zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie zu einem entsprechenden Antrag auf die Zahlung von Krankengeld aufzufordern.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.04.2004 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14.04. und 30.07.2003 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 13.06.2002 bis 17.02.2003 Krankengeld im gesetzlichen Umfang zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihr Vorbringen.

Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld vom 13.06.2002 bis 17.02.2003. Der Anspruch auf die jeweils fällige Einzelleistung von Krankengeld (§ 44 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - in Verbindung mit der Satzung der Beklagten) hat in diesem Zeitraum geruht. Nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Das Ruhen des Anspruchs führt nicht dazu, dass der Anspruch auf Krankengeld entfällt. Das Stammrecht bleibt erhalten. Der Anspruch darf nur nicht erfüllt und die Leistung nicht ausgezahlt werden (BSG, Urteil vom 29.06.1994, 1 RK 45/93, SozR3-1300 § 48 SGB X Nr 33, S 65 ff, 69, mwN).

Im Einklang mit der Aktenlage gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, das Stammrecht auf Krankengeld habe vom 13.06.2002 bis zum 17.02.2003 bestanden. In diesem Zeitraum war der Kläger arbeitsunfähig, krankheitsbedingt nicht erwerbstätig und es war die 21-tägige Karenzzeit abgelaufen. Aber auch die Voraussetzungen des § 49 Abs 1 Nr. 5 1. HS SGB V, nicht aber diejenigen von § 49 Abs 1 Nr 5 2. HS SGB V waren erfüllt. Erst am 18.02.2003 hat Dr. C - dem Kläger zurechenbar - die Bekalgte über die durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit der Entlassung aus der stationären Behandlung am 31.05.2002 informiert. Zuvor war dies der Beklagten unbekannt.

Die Einwendungen des Klägers gegen das Ruhen des Anspruchs greifen nicht durch. Unerheblich ist, dass die Voraussetzungen des Stammrechts im benannten Zeitraum zw...

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