nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 16.07.2003; Aktenzeichen S 1 RA 44/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen B 4 RA 55/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.07.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des der Beitragsentrichtung zu Grunde liegenden Entgelts aufgrund eines Arbeitslosenhilfebezugs für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 30.09.2000 streitig.

Der 1940 geborene Kläger war vom 01.04.1957 bis zum 31.12.1993 sozialversicherungspflichtig tätig. Ab dem 01.01.1994 war er arbeitslos und bezog Leistungen des Arbeitsamtes bis zum 30.09.2000. Er bezieht eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. von dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe. Die Rente betrug ab dem 01.07.2000 859,12 DM.

Auf seinen Antrag vom 11.07.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05.10.2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit i.H. von 2.993,69 DM brutto (2.770,67 DM netto). Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte für die Zeit des Arbeitslosenhilfebezuges vom 02.01.2000 bis zum 31.07.2000 ein Entgelt in Höhe von 7.153,00 DM sowie 1.005,00 DM für August 2000 und 972,00 DM für September 2000. Das Entgelt entspricht der Höhe der in diesen Zeiträumen gezahlten Arbeitslosenhilfe.

Der Kläger legte am 12.10.2000 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, nach einer Auskunft der Beratungsstelle der Beklagten nach dem Rechtsstand Frühjahr 1993 habe er während des Bezuges von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe Anspruch auf Fortführung seiner Rentenanwartschaften als Anrechnungszeit mit einer Bewertung in Höhe von 80 % des Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des beim Ausscheiden bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts. Auf dieser Grundlage habe er einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zugestimmt. Durch zwischenzeitliche Änderungen im Bereich des Rentenrechts habe sich sein Rentenanspruch um ca. 160,00 DM pro Monat vermindert. Für die Zeit von Januar 2000 bis September 2000 sei sein Rentenanspruch nur um 8,19 DM gestiegen. Er sei nicht mehr in der Lage, diesen Minderungen gegenzusteuern. Für rentennahe Jahrgänge, zu denen er auch gehöre, müsse es eine Besitzstandsgarantie geben. Die Rentenversicherung sei mit versicherungsfremden Leistungen überfrachtet worden. Mit Finanzmitteln der Rentenversicherung sei Sozialpolitik gemacht worden (Folgelasten der Wiedervereinigung, vorzeitige Altersrenten für Schwerbehinderte, Frauen oder Rente wegen Arbeitslosigkeit).

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Bewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit entspreche der Rechtslage.

Der Kläger hat am 12.07.2001 Klage erhoben. Er begehrt die Berücksichtigung eines höheren beitragspflichtigen Entgelts für die Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem 01.01.2000 nach den bis zum 31.12.1999 geltenden Regelungen. Es müssten weiterhin 80 % des der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zugrundeliegenden Entgelts für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden und nicht nur die Arbeitslosenhilfe in ihrer gezahlten Höhe. Die ab 01.01.2000 geltende Regelung sei verfassungswidrig. Es sei eine echte Rückwirkung gegeben, da in bereits geregelte Sachverhalte eingegriffen werde. Dies sei unzulässig, denn er habe mit einer Änderung nicht rechnen müssen. Sein Vertrauen sei schutzwürdig. Es stelle sich die Frage, ob das Sparziel, das durch diesen Eingriff erreicht werden sollte, im wesentlichen nicht anders hätte erreicht werden können.

Mit Urteil vom 16.07.2003 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem Urteil wird verwiesen.

Gegen das ihm am 13.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.10.2003 Berufung eingelegt. § 166 Abs. 1 Ziff. 2a SGB VI verstoße gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen Artikel 20 und Artikel 14 Grundgesetz. Es liege eine unechte Rückwirkung vor, die nur unter Berücksichtigung der Schranke des Rechts- und Sozialstaatsprinzips innerhalb sachlicher Grenzen zulässig sei. Das Interesse der Betroffenen an einem Fortbestand der bisherigen Rechtslage und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit seien gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall werde die Rechtsposition des Arbeitslosen nachträglich entwertet. Insbesondere rentennahe Jahrgänge (ab Vollendung des 55. Lebensjahres) könnten sich auf ein besonderes Vertrauen auf die bestehende Rechtslage berufen. Sie benötigten eine verlässliche Ausgangsbasis für solide Lebensgestaltung im Alter. Eine anderweitige sinnvolle Vorsorge sei nicht möglich. Sie müssten sich darauf verlassen könne, dass ihre Position nicht durch gesetzgeberische Maßnahmen geschmälert wird. Der Eingriff sei nicht ver...

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