Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Verletztengeldanspruch bei Wiedererkrankung. Unternehmer mit Krankengeldanspruch. Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit. vier Werktage. erneute Arbeitsunfähigkeit. Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit. keine Gewinnerzielung. Verletztengeldanspruch bei Wiedererkrankung nach einigen Tagen ohne unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Verletztengeldanspruch eines versicherten Unternehmers trotz fehlender Gewinnerzielung während der Unterbrechung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit

 

Orientierungssatz

1. Ein wiedererkrankter versicherter Unternehmer mit Krankengeldanspruch hat gem §§ 48 iVm 45 Abs 1 Nr 2 SGB 7 einen Anspruch auf Verletztengeld, auch wenn zwischen vorheriger Arbeitsunfähigkeit und Wiedererkrankung ein Zeitraum von einigen Tagen (hier: vier Werktage) liegt, da dem Erfordernis der Unmittelbarkeit iS von § 45 Abs 1 Nr 2 SGB 7 damit noch Genüge getan ist.

2. Für das Vorliegen eines Anspruchs auf Arbeitseinkommen iS des § 45 Abs 1 Nr 2 SGB 7 ist es unerheblich, dass ein versicherter Unternehmer, der seine selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen hatte, tatsächlich keinen Gewinn erzielt hat.

 

Normenkette

SGB VII § 45 Abs. 1 Nrn. 2, 1, §§ 48, 47 Abs. 1 S. 2, Abs. 4-5, § 2 Abs. 1 Nr. 15; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB V § 19 Abs. 2-3

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.06.2007; Aktenzeichen B 2 U 23/06 R)

 

Tatbestand

Streitig ist ein Verletztengeldanspruch für die Zeit vom 13.02. bis 13.05.2002.

Der 1960 geborene Kläger erlitt am 13.01.1992 als abhängig Beschäftigter einen Arbeitsunfall, bei dem er sich einen linksseitigen Tibiakopftrümmerbruch mit knöchernem Kreuzbandausriss zuzog. Die Beklagte gewährte ihm wegen der Folgen des Unfalls eine (inzwischen abgefundene) Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H.

Im Mai 1996 ließ sich der Kläger eine Reise-Gewerbekarte ausstellen zur Befugnis zum Feilbieten und Ankauf von u.a. Textilien, verpackten Lebensmitteln, Haushaltswaren und -gegenständen. Im November 1996 meldete er ein Gewerbe "Army-Shop" (Verkauf von Textilien und Zubehör) an. Er versicherte sich bei der Berufsgenossenschaft (BG) für den Einzelhandel gegen Unfall mit einem Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 36.000,- DM, den er nach einem Arbeitsunfall vom 24.02.1997 (vgl. Bescheid vom 16.09.1998) auf 120.000,- DM und ab 01.01.2002 auf 70.000,- Euro erhöhte (Bescheid vom 23.01.2002).

Wegen eines Arbeitsunfalls vom 30.09.1999 zahlte die BG für den Einzelhandel dem Kläger bis zum 02.12.1999 nach einem JAV von 120.000,- DM berechnetes Verletztengeld in Höhe von 266,67 DM kalendertäglich. Die (fortbestehende) Arbeitsunfähigkeit vom 03.12.1999 bis zum 13.02.2000 führte die Beklagte auf die Folgen des von ihr zu entschädigenden Arbeitsunfalls vom 13.01.1992 zurück und zahlte dem Kläger gestützt auf die §§ 48, 47 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) Verletztengeld in derselben Höhe (266,67 DM kalendertäglich). Vom 14.02.2000 bis zum 27.07.2001 attestierte der behandelnde Arzt des Klägers diesem wegen einer depressiven Episode und Ischialgien weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Anschließend ging der Kläger seinem eigenen Vorbringen zufolge keiner Tätigkeit nach, verbrachte vielmehr die Sommerferien mit seiner Familie auf einem Campingplatz. Vom 15.08.2001 an wurde er erneut als arbeitsunfähig beurteilt, diesmal wegen Verstauchung/Zerrung des Knies und Lymphadenitis. Während dieser Zeiten erhielt er aufgrund einer ab 01.05.1999 bestehenden freiwilligen Versicherung von der Beigeladenen Krankengeld. Dieses soll sich nach einer Auskunft der Beigeladenen vom 16.02.2000 nach einem Regellohn von 131,67 DM auf kalendertäglich 92,17 DM belaufen haben. Nach den im Senatstermin vom 06.06.2006 überreichten Unterlagen betrug es bis zum 13.02.2001 brutto 150,50 DM, netto 149,22 DM, bis zum 27.07.2001 brutto 151,40 DM, netto 150,11 DM, für den 22.08. bis 31.12.2001 brutto 152,25 DM, netto 150,96 DM und für die Zeit ab 01.01.2002 brutto 77,84 Euro und netto 77,18 Euro.

Am 12.12.2001 stellte sich der Kläger in der orthopädischen Klinik am St. M Hospital H vor, wo wegen der Folgen des Unfalls aus dem Jahre 1992 eine operative Kniegelenksrevision für notwendig erachtet wurde. In dem hierzu verfassten Bericht vom 18.12.2001 heißt es abschließend, ein "OP-Termin zur Arthroskopie wird vereinbart". Dr. H teilte als behandelnder Arzt des Klägers der Beigeladenen mit, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ende am 05.02.2002. Zugleich gab der Kläger an, er werde seine Tätigkeit am 06.02.2002 wieder aufnehmen. Daraufhin stellte die Beigeladene die Krankengeldzahlungen zum 05.02.2002 ein. Vom 13.02.2002 bis zum 13.05.2002 war der Kläger wegen der Folgen des Unfalls aus dem Jahre 1992 und einer deswegen am 20.02.2002 im St. M-Hospital H durchgeführten Operation arbeitsunfähig. Nach deren Ende führte der Kläger sein Gewerbe nicht mehr weiter, nahm vielmehr eine Beschäftigung auf.

Auf die Aufforderung der Beklagten zur Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2001 legte der Kläger...

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