Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung. Anspruchsdauer. Zeitraum der Förderung. letzter Tag mit Unterrichtsveranstaltungen. keine Förderungsfähigkeit bis Prüfung

 

Orientierungssatz

Die Zeit zwischen dem Unterrichtsende und einer etwaigen späteren Prüfung gilt gem § 81 Abs 1 S 2 SGB 3 nicht als Weiterbildung und begründet daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gem § 144 Abs 1 SGB 3.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.05.2018; Aktenzeichen B 11 AL 6/17 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Februar 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin in der Zeit vom 28. April 2013 bis zum 8. Mai 2013 Arbeitslosengeld (Alg) bei beruflicher Weiterbildung anstelle des bewilligten Alg bei Arbeitslosigkeit zu beanspruchen hat.

Die am …1959 geborene Klägerin bezog (nach dem Verlust ihrer Beschäftigung zum 31. Dezember 2011) Alg bei Arbeitslosigkeit, das die Beklagte ihr zunächst für Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. März 2013 bewilligt hatte. Zum 28. Januar 2013 nahm die Klägerin eine Weiterbildungsmaßnahme zur "Projektmanagerin (GPM)" auf, bestehend aus am 28. Januar 2013 beginnenden und am 27. April 2013 endenden Unterrichtseinheiten sowie einer Zertifizierungsprüfung, die vom 6. bis 8. Mai 2013 stattfand. Mit zwei Bescheiden vom 31. Januar 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin - Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme für die Zeit vom 28. Januar 2013 bis zum 27. April 2013 und - Alg für die Zeit vom 28. April 2013 bis zum 27. Mai 2013.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2013 (Eingang bei der Beklagten offenbar am Folgetag) beantragte die Klägerin eine Änderung der Bescheide vom 31. Januar 2013 dahingehend, dass Alg bei beruflicher Weiterbildung bis zum Abschluss der Zertifizierung am 8. Mai 2013 gezahlt werden und der "30-tägige Restanspruch" auf Alg bei Arbeitslosigkeit erst am 9. Mai 2013 beginnen möge. Hilfsweise seien die drei auf die Zertifizierung entfallenden Tage an das Ende des zuerkannten Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung anzufügen, so dass der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit erst am 1. Mai 2013 beginne. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 4. April 2013, die begehrte Verlängerung könne nicht erfolgen. Die Klägerin legte hiergegen am 16. April 2013 Widerspruch ein und führte aus, sie werde erst nach Ablegung der Prüfung, deren Kosten im Übrigen ebenfalls von der Beklagten übernommen würden, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Beklagte erließ sodann am 27. Mai 2013 drei - unter Hinweis auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begründete - Änderungsbescheide, mit denen sie - den Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit zum 27. Januar 2013 enden ließ, - Alg (gemeint ist offenbar: bei beruflicher Weiterbildung) für die Zeit vom 28. Januar 2013 bis zum 27. April 2013 bewilligte und - Alg (gemeint ist offenbar: bei Arbeitslosigkeit) für die Zeit vom 28. April 2013 bis zum 27. Mai 2013 bewilligte. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 zurück: Als Weiterbildung gelte gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nur die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen.

Die Klägerin hat am 24. Juli 2013 Klage erhoben mit dem Antrag, ihr Alg bei beruflicher Weiterbildung für die Zeit vom 28. Januar 2013 bis zum 8. Mai 2013 zu bewilligen. Sie hat ergänzend ausgeführt, auch die Wartezeit auf die mündliche Prüfung zähle zur tatsächlichen Unterrichtszeit, da die gesamte Ausbildung auf ihren Abschluss ausgerichtet sei. Im Übrigen sei die Klägerin jedenfalls vom 6. bis zum 8. Mai 2013 wegen der Teilnahme an der Prüfung nicht verfügbar gewesen, weswegen die Voraussetzungen aus § 144 Abs. 1 SGB III erfüllt gewesen seien. Weiterhin habe sie am 2. Mai 2013 an einem Probeworkshop teilgenommen.

Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung geblieben.

Durch Urteil vom 3. Februar 2016 (der Beklagten zugestellt am 22. Februar 2016) hat das Sozialgericht die Bescheide vom 4. April 2013 und 27. Mai 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Alg bei beruflicher Weiterbildung für die Zeit vom 28. Januar 2013 bis zum 8. Mai 2013 verurteilt. Die Klägerin habe für den streitigen Zeitraum Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung, denn sie habe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Da die Beklagte die gesamte Maßnahme einschließlich der Zertifizierung gefördert habe, habe es im Interesse auch der Beklagten gelegen, diese Maßnahme erfolgreich abzuschließen. Somit habe die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht nur während der Unterrichtsveranstaltungen, sondern auch an den Prüfungstagen nicht zur Verfügung gestanden. Auch ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dass eine S...

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