Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhängung einer Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens des Arbeitslosen

 

Orientierungssatz

1. Nach § 159 Abs. 1 SGB 3 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

2. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 SGB 3 u. a. dann vor, wenn der Arbeitslose die konstruktive Mitarbeit an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung i. S. des § 45 SGB 3 verweigert.

3. Dem Ausschluss durch den Maßnahmeträger muss in der Regel eine Abmahnung mit einer Rechtsfolgenbelehrung vorausgegangen sein, der anschließend ein neues maßnahmewidriges Verhalten gefolgt ist (BSG Urteil vom 16. 9. 1999, B 7 AL 32/98 R).

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit.

Die Beklagte bewilligte dem am ... 1993 geborenen Kläger mit Bescheid vom 7. Februar 2017 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 18. Januar 2017 bis 16. Januar 2018. Mit Bescheid vom 24. April 2017 entschied die Beklagte über den Zeitraum vom 18. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2018 abschließend und bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 45,59 Euro kalendertäglich.

Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 8. August 2017 einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. § 45 Abs. 1 S. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zu. Die Maßnahme V.I.T. bei dem Träger M. Partner Service GmbH finde vom 6. September 2017 bis zum 28. Februar 2018 statt. Die Mitwirkungspflichten erstreckten sich auf die aktive Teilnahme an der Maßnahme sowie auf die Aktivitäten, die der beauftragte Träger im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung fordere. Lehne der Kläger die Teilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund ab, trete diese nicht an, breche die Maßnahme ab oder werde wegen eines maßnahmewidrigen Verhaltens durch den Maßnahmeträger oder die Beklagte aus der Maßnahme ausgeschlossen, trete eine Sperrzeit ein. Die Sperrzeit dauere drei Wochen im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens. Während der Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Leistungen und die Anspruchsdauer vermindere sich um die Tage einer Sperrzeit. Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein. Der Kläger sei zu der Maßnahme nicht angehört worden und es sei auch nicht erkennbar, dass die Beklagte ein maßgeschneidertes Konzept verfolge. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2017 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig.

Der Maßnahmeträger teilte mit Bericht vom 7. September 2017 mit, dass der Kläger im Erstgespräch am 6. September 2017 sämtliche Aussagen über seine Person und seinen beruflichen Werdegang unter Hinweis darauf verweigert habe, dass alle seine Daten bekannt seien und der Maßnahmeträger darauf Zugriff habe. Somit sei ein Aufnahme- und Erstgespräch nicht möglich gewesen. Zu dem Einzelgespräch am 7. September 2017 wurde vermerkt, dass der Kläger sich geweigert habe, die Hausordnung und die PC-Nutzungsbedingungen schriftlich zur Kenntnis zu nehmen und keine Auskünfte habe machen wollen, da ja alle wichtigen Daten von ihm über das Arbeitsamt bekannt seien. Er sei auf seine Mitwirkungspflichten und ein Minimum an Formalitäten hingewiesen worden. Der Kläger habe aber dennoch nicht unterschreiben wollen. Daraufhin habe der Maßnahmeträger mit der Beklagten telefoniert und man sei übereingekommen, dass die Maßnahme abgebrochen werde, wenn sich der Kläger weiterhin weigere. Dies habe der Kläger während des noch laufenden Telefonats nochmals wiederholt und sei daraufhin nach Hause geschickt worden. Der Kläger habe eine schriftliche Abbruchserklärung gefordert und mit der Polizei gedroht.

Die Beklagte hörte den Kläger am 7. September 2017 zunächst zum Eintritt einer Sperrzeit an.

Mit Bescheid vom 3. November 2017 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 8. bis zum 28. September 2017 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld werde vom 8. bis zum 28. September 2017 ganz aufgehoben. Das zu Unrecht gezahlte Arbeitslosengeld sei zu erstatten. Der Kläger sei am 7. September 2017 von der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung ausgeschlossen worden, weil er die Zusammenarbeit mit dem Träger verweigert habe. Damit habe er durch ein maßnahmewidriges Verhalten Anlass zum Ausschluss aus der Maßnahme gegeben. Einen wichtigen Grund habe er nicht mitgeteilt. Die Sperrzeit dauere drei Wochen, weil es sich um das erste versicherungswidrige Verhalten gehandelt habe. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 21 Tage. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei aufzuheben, da der Kläger gewusst habe bzw. hätte wissen müs...

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