Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Beschäftigungsverhältnis im Ausland. Begriff des Versicherungspflichtverhältnisses. zuständiger Träger im Sinne des Art. 67 Abs. 1 EWGV Nr. 1408/7. Mitnahme eines Leistungsanspruchs. Grenzgänger

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I setzt nach den §§ 123 Satz 1, 24 Satz 1 SGB III das Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses von mindestens 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist voraus. Eine Beschäftigung in einem EU-Mitgliedsstaat stellt in der Regel kein solches Versicherungspflichtverhältnis dar.

2. Die Bundesagentur für Arbeit ist auch nicht aufgrund von Artikel 67 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 verpflichtet, eine Beschäftigung in einem EU-Mitgliedsstaat als Versicherungspflichtverhältnis im Sinne der §§ 123 Satz 1, 24 Satz 1 SGB III anzuerkennen. Normadressat von Artikel 67 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist der EU-Mitgliedsstaat, indem unmittelbar vor Beantragung der Leistung Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. 

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 14. Januar 2008.

Die 1952 geborene Klägerin, eine Diplomgermanistin, bezog von Juni bis September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Vom Herbst 2005 bis zum Ende des Jahres 2007 lebte die Klägerin in Großbritannien. Vom 23. September 2005 bis zum 14. Juni 2007 war sie als Dozentin am The B & als Dozentin teilzeitbeschäftigt. Weil ihre Einnahmen aus dieser Tätigkeit nicht ausreichten, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, nahm die Klägerin weitere Teilzeitbeschäftigungen im Bereich der Altenpflege an. Vom 20. Oktober 2005 bis zum 20. Mai 2007 war sie in St. in B tätig, vom 22. Mai 2007 bis zum 1. Januar 2008 bei C in D.

Da sie in Großbritannien keine berufliche Perspektive mehr für sich sah, kehrte die Klägerin zum Jahreswechsel 2007/2008 nach Deutschland zurück, meldete sich am 14. Januar 2008 bei der Beklagten arbeitsuchend und beantragte Leistungen. Bei der Antragstellung gab sie an, ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland gehabt zu haben. Zwar habe sie keine eigene Wohnung gehabt, sie sei aber bei ihren Eltern polizeilich gemeldet gewesen. Etwa einmal im Jahr sei sie nach Deutschland gekommen, um hier ihren Urlaub zu verbringen. Gesellschaftliche und berufliche Kontakte habe sie in Deutschland nicht aufrechterhalten. In Großbritannien habe sie in einem möblierten Zimmer gewohnt. Ihre Kontakte dort seien auf einen dauerhaften Aufenthalt angelegt gewesen, die Beschäftigung sei nicht von vornherein befristet gewesen und habe auch nicht vornehmlich ihrer beruflichen Weiterbildung oder der Verbesserung von Sprachkenntnissen gedient.

Für die Zeit ab dem 5. Februar 2008 wurden der Klägerin von der ARGE C Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt.

Mit Bescheid vom 26. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab und führte zur Begründung aus, die Anwartschaftszeit, eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld, sei nicht erfüllt. Die Klägerin habe innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 14. Januar 2008 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Bei dieser Entscheidung seien alle nachgewiesenen Versicherungszeiten berücksichtigt worden. Die Versicherungszeiten im Ausland, die mit dem Vordruck E 301 bescheinigt worden seien, könnten nicht zur Erfüllung einer Anwartschaft herangezogen werden, da die Klägerin nicht unmittelbar vor der Arbeitslosmeldung in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 8. April 2008 Widerspruch ein und trug vor, es sei nicht richtig, dass sie nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe, denn sie sei in Großbritannien vom 26. September 2005 bis zum 1. Januar 2008 nachweislich versicherungspflichtig tätig gewesen. Über ihren Antrag habe die Beklagte zunächst nicht entschieden, weil der Vordruck E 301 gefehlt habe. In dem Ablehnungsbescheid habe sie dann mitgeteilt, die Angaben aus dem Vordruck hätten zur Erfüllung einer Anwartschaft nicht herangezogen werden können. Erstaunlicherweise habe sich die Beklagte ausschließlich auf Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bezogen und nicht auf das betreffende internationale Recht der Arbeitslosenversicherung. Nach Europäischem Recht seien die in Nr. 3.1 der Bescheinigung E 301 bescheinigten Versicherungszeiten immer wie Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB III zu behandeln. Schließlich weise sie darauf hin, dass sie dur...

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