Entscheidungsstichwort (Thema)

KVdR. Bezieher einer deutschen und einer spanischen Rente. Verlegung. Wohnsitz. Spanien. keine Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Ruht die deutsche KVdR wegen Verlegung des Wohnsitzes nach Spanien, hat dies doch zur Folge, dass während des Ruhens keine rechtlichen Auswirkungen dieser KVdR bestehen, auch nicht, soweit das Bestehen einer solchen Voraussetzung für eine Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung ist. Es besteht lediglich die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nach § 26 Abs 2 S 1 SGB 11.

2. Diese Gesetzesauslegung ist auch durch das GG, insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 GG, geboten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Kläger als versicherungspflichtiges Mitglied in die soziale Pflegeversicherung (SPV) aufzunehmen bzw. zum Beitritt als Versicherungspflichtiger berechtigt ist.

Der ... 1934 geborene ledige Kläger, der spanischer Staatsangehöriger ist, bezieht von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz eine deutsche und vom spanischen Rentenversicherungsträger eine spanische Rente. Außerdem bezieht er von der Zusatzversorgung seiner früheren Arbeitgeberin, der St AG, einem eingetragenen Verein (e. V.), eine betriebliche Altersversorgung. Seit 01. Mai 1995 war er Mitglied der AOK Baden-Württemberg in St in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Er verzog nach seinen Angaben vom 16. Oktober 1998 und der in Kopie beigefügten Abmeldebestätigung des Amts für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt St vom 12. Mai 1998 am 13. Mai 1998 nach A in Spanien. Daraufhin teilte die AOK Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 06. Oktober 1998 dem Kläger mit, dass er keine Leistungen der SPV erhalten könne, solange er sich im Ausland befinde, und beendete mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 rückwirkend zum 13. Mai 1998 seine Mitgliedschaft in der KVdR, führte aber seine SPV ab 14. Mai 1998 als freiwillige Versicherung weiter. Dabei berücksichtigte sie das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 01. Oktober 1998 an die frühere Arbeitgeberin des Klägers, wonach zwar die Abführung von Beiträgen zur KVdR eingestellt werden, die Mitgliedschaft in der SPV aber bestehen bleiben sollte. Diesem Schreiben war eine Kopie des Schreibens der AOK Rheinland an den Kläger vom 08. September 1998 beigefügt, demzufolge eine Mitgliedschaft bei jener Krankenkasse in der Krankenversicherung (KV) nicht begründet werden könne, weil der Kläger wegen des Bezugs seiner spanischen Rente Anspruch auf Leistungen der KV nach den Rechtsvorschriften seines Wohnsitzlandes habe.

Mit Schreiben vom 18. November 1998 bat der Kläger um Überprüfung der Beitragshöhe in der SPV und darum, den Beitrag wie bisher von seiner Rente einzubehalten. Dass er in einen anderen Mitgliedstaat der EU verzogen sei, könne nicht zu einer Beitragserhöhung führen. Mit Bescheid vom 08. Dezember 1998 setzte daraufhin die Beklagte den Monatsbeitrag zur SPV rückwirkend ab 14. Mai 1998 auf DM 12,96 (halber Beitragssatz) herab. Dieser Beitrag könne jedoch nicht von der Rente einbehalten werden, da es sich um eine freiwillige Versicherung handle, sondern sei vom Kläger selbst zu bezahlen. Nachdem der Kläger jedoch darauf bestand, pflichtversichert zu werden, erließ die Beklagte unter dem 08. März 1999 einen förmlichen Bescheid über die freiwillige SPV. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, seine deutsche KVdR ruhe nur, weshalb er in der SPV pflichtversichert sei. Seine in Spanien bestehende KV trete an die Stelle der deutschen, was zur Pflichtmitgliedschaft in der SPV führe. Dies ergebe sich aus der VO (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO Nr. 1408/71) in der derzeit gültigen Fassung. Der Widerspruch des Klägers hatte jedoch keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid des Pflegekassen-Widerspruchsausschusses vom 28. Juni 1999). Zur Begründung wurde u. a. auf das Rundschreiben der Deutschen Verbindungsstelle "Krankenversicherung Ausland" Nr. 18/1998 verwiesen, demzufolge die Abgrenzungsregelung der Zuständigkeit für die KV auch für die SPV gelte, so dass eine Pflichtversicherung in der SPV nur dann bestehe, wenn auch die KV im Inland bestehe. Die mögliche freiwillige SPV habe die Beklagte dem Kläger aber bereits eingeräumt.

Die am 07. Juli 1999 schriftlich beim Sozialgericht (SG) Stuttgart erhobene Klage begründete der Kläger im Wesentlichen mit einer Wiederholung seiner Argumentation im Widerspruchsverfahren. Es dürfe nicht übersehen werden, dass es sich um zwei verschiedene Versicherungen, nämlich KVdR und SPV, handle. Da das spanische Recht keine SPV kenne, komme ein Ruhen wie bei der KVdR nicht in Betracht. Art. 27 VO Nr. 1408/71 solle lediglich zwei identische Versicherungen gleichzeitig verhindern. Eine andere A...

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