Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Höhe. Einkommensermittlung. nicht zu berücksichtigende Einnahmen. 13. Monatsgehalt. Tantiemen

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den nach § 2 Abs 7 S 2 BEEG (Fassung vom 5.12.2006) nicht bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigenden Einnahmen gehören das 13. Monatsgehalt sowie Tantiemen.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höheres Elterngeld für den 2. bis 9. Lebensmonat ihres am ... März 2007 geborenen Kindes unter Berücksichtigung des an sie gezahlten 13. Monatsgehalts sowie von Tantiemen.

Die am ... Februar 1967 geborene verheiratete Klägerin ist Mutter zweier am ... Oktober 2004 und ... März 2007 geborener Kinder. Seit 11. November 1996 ist sie versicherungspflichtig als “Teamleiterin International Sales„ bei der Firma H. B. AG, M., beschäftigt. § 2 des Anstellungsvertrags (AV) vom 14. Juli 2006 enthält folgende Regelung:

“Der Mitarbeiter erhält eine Jahresvergütung von 53.950,00 EUR brutto, zahlbar am Ende eines jeden Monats mit 1/13 bzw 4.150,-- EUR brutto und im November eines Jahres mit zusätzlich 1/13 bzw 4.150,-- EUR brutto.

Bei Ein- und Austritt steht dem Mitarbeiter für das 13. Gehalt ein anteiliger Anspruch zu.

Darüber hinaus erhält der Mitarbeiter bei Vorliegen der wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen eine zielabhängige Tantieme, deren Höhe im Januar eines jeden Jahres in einer von der H. B. AG mit dem Mitarbeiter zu treffenden Zielvereinbarung festgelegt wird.

Die Festlegung der zielabhängigen Tantieme erfolgt unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ergebnisses des laufenden Geschäftsjahres einerseits und durch Bestimmung persönlicher Leistungsziele des Mitarbeiters für das laufende Geschäftsjahr andererseits. Für das Jahr 2006 wird eine zielabhängige Tantieme von 4.000,-- EUR brutto pro rata temporis vereinbar.

Sofern und soweit sich nach der Zielvereinbarung eine Tantieme ergibt, wird diese zusammen mit der Juni-Vergütung des Folgejahres fällig.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass auch bei wiederholter Zielvereinbarung und Auszahlung einer zielabhängigen Tantieme ein Rechtsanspruch auf künftige Gewährung einer derartigen zielabhängigen Tantieme nicht entsteht und das Unternehmen berechtigt ist, die zielabhängige Tantieme in den Folgejahren ggfs niedriger festzusetzen oder auch ganz auszusetzen.

Die Vergütungen und sonstige Leistungen sind Bruttovergütungen. Die darauf entfallenden Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung hat der Arbeitnehmer zu tragen.„

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 erzielte die Klägerin ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen in Höhe von insgesamt 39.911,05 €, von dem 12.680,97 € Lohnsteuer einbehalten wurde (Lohnsteuerbescheinigung für 2006, Blatt 26 der SG-Akte). Im Januar und März 2006 hatte sie aufgrund von Personaleinkäufen (“Konti„), die den jährlichen Freibetrag von 1.080,-- € überstiegen, geldwerte Vorteile zu versteuern, die dem Bruttoverdienst in Höhe von 10,20 € (Januar) und 1.312,-- € (März) zugeschlagen wurden. Zudem bezog sie im Juni 2006 eine Einmalzahlung von 58,56 € wegen einer Tariferhöhung sowie 700,-- € als Tantiemen, im Juli 2006 149,35 € Urlaubsgeld, im November 2006 964,52 € als “Jahres-Sonderzahlung„, 350,-- € für ein zehnjähriges Jubiläum und 1.701,12 € als 13. Monatsgehalt sowie im Dezember 2006 112,85 € als “Sonderzahlung Geschenk„ und 1.866,67 € als Tantiemen für das laufende Jahr (Gehaltsmitteilungen von Januar bis Dezember 2006, Blatt 2-14 der Verw-Akte, sowie Arbeitgeberbescheinigung vom 24. August 2007, Blatt 48 der Verw-Akte). Im Zeitraum vom 17. Januar bis 26. April 2007 erhielt sie Mutterschaftsgeld in Höhe von kalendertäglich 13,-- € und einen kalendertäglichen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 33,92 €. Am ... März 2007 gebar sie ihre Tochter L. J..

Am 19. April 2007 beantragte sie für ihre Tochter L. die Gewährung von Elterngeld und legte hierbei den Bezugszeitraum für sich vom 1. bis 12. Lebensmonat fest. Sie gab hierbei an, Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit zu erzielen. Mit Bescheid vom 8. August 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 2. Lebensmonat des Kindes in Höhe von 115,13 €, für den 3. bis 8. Lebensmonat in Höhe von 863,49 € und für den 9. bis 12. Lebensmonat in Höhe von 784,99 €. Hierbei berücksichtigte sie die Erhöhung des Elterngelds um 10 % (sog Geschwisterbonus), wobei diese Erhöhung aufgrund der insoweit maßgeblichen Altersgrenze ab dem neunten Lebensmonat entfalle.

Hiergegen erhob die Klägerin am 5. September 2007 Widerspruch und trug zur Begründung vor, die Beklagte habe ihre variablen Gehaltsanteile nicht berücksichtigt. Weder ihre Tantiemen noch das 13. Monatsgehalt seien bei der Berechnung ihres Einkommens eingeflossen. Sie legte diesbezüglich die Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 24. August 2007 vor, won...

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