Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Höhe. Einkommensermittlung. selbständige Tätigkeit. auf den Gewinn entfallende Steuern. Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids auch bei Zusammenveranlagung. keine fiktive Betrachtung anhand der Einkommensteuer-Grundtabelle für Alleinstehende. Schutz der Ehe

 

Leitsatz (amtlich)

Die für die Bewilligung von Elterngeld zuständige Stelle hat die auf den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit entfallenden Steuern (hier: Kalenderjahr 2008) nicht selbst zu berechnen, sondern muss die Zahlen aus dem Einkommensteuerbescheid zugrunde legen. Dies gilt auch, wenn der Elterngeldberechtigte mit seinem Ehegatten nach § 26b EStG zusammen veranlagt wird (Splittingtabelle).

 

Orientierungssatz

Aus Art 6 Abs 1 GG folgt nicht, dass verheirateten Eltern über das Ehegattensplitting hinaus im Rahmen des Elterngeldes ein weiterer Vorteil gegenüber nichtverheirateten Eltern oder Alleinerziehenden einzuräumen wäre (hier in Form einer fiktiven Betrachtung des Einkommens eines zusammen veranlagten Elternteils anhand der Einkommensteuer-Grundtabelle für Alleinstehende).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.02.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Im Streit steht die Höhe des Elterngeldes für das Kind A. S. (im Folgenden: A).

Die im Jahr 1975 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter des am 28.01.2009 geborenen Kindes A. Sie lebt mit A in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland und betreut und erzieht A selbst.

Die Klägerin übte seit dem Jahr 2002 eine selbständige Tätigkeit als Physiotherapeutin aus. Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 13.07.2009 war die Klägerin mit ihrem Ehemann gemeinsam veranlagt und hatte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 31.688,00 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegatten ist mit 110.086,00 € ausgewiesen. Die Einkommensteuer wurde auf 26.248,00 € festgesetzt (Splittingtarif). Zudem wurden 1.443,64 € als Solidaritätszuschlag und zusätzlich für die Klägerin 425,25 € als Kirchensteuer festgesetzt. Steuervorauszahlungen wurden nicht geleistet. Für das Jahr 2008 hatte die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5.934,24 € zu zahlen (Beitragsbescheinigung vom 16.01.2009). Mutterschaftsgeld bezog die Klägerin nicht.

Nach der Geburt von A war die Klägerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht voll erwerbstätig. Sie hatte negative Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit.

Am 23.02.2009 beantragte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate von A. Dem Antragsformular fügte sie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 bei. Mit Bescheid vom 07.05.2009 bewilligte die Beklagte auf Grundlage des Steuerbescheides für das Jahr 2007 vorläufig Elterngeld für die Zeit vom 28.01.2009 bis 27.01.2010 in Höhe von monatlich 1.670,85 €. Nach Einreichung des Steuerbescheides für das Jahr 2008 berechnete die Beklagte die Höhe des Elterngeldes neu und erließ am 28.08.2009 einen Änderungsbescheid. Sie bewilligte darin unter Abänderung des Bescheides vom 07.05.2009 Elterngeld für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von monatlich 969,13 € und forderte das zu viel gezahlte Elterngeld in Höhe von 4.912,04 € zurück. Hiergegen legte die Klägerin am 10.09.2009 Widerspruch mit der Begründung ein, die mit 8.396,22 € angesetzten Steuern seien zu hoch. Auf sie entfielen nur 6.033,32 € Steuern. Mit Schreiben vom 21.09.2009 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs an. Daraufhin verwies die Klägerin auf die vom Finanzamt für sie festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 5.315,71 €, die der Berechnung des Elterngeldes (zzgl Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zugrundezulegen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens aus selbständiger Arbeit sei der gesamte letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen. Die gemeinsame Veranlagung führe zu einem anteiligen Ansatz der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Aufteilung richte sich nach dem Verhältnis der für die Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigenden Summe der positiven Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zur Summe aller ausgewiesenen Einkünfte.

Am 19.11.2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung der Steuerlast führe zu Unrecht zu einer Zurechnung eines Teils der Steuern ihres Ehemannes. Es müsse der Betrag zugrundegelegt werden, der sich bei einer getrennten Veranlagung errechne. Das Finanzamt habe ihren Steueranteil auf 5.315,71 € festgesetzt. Eine proportionale Aufteilung der Steuerlast lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Nachdem die Klägerin endgültige Einkommensnach...

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