Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld: Einkommensermittlung bei Selbständigen. gemeinsame Veranlagung der Ehegatten im Bemessungszeitraum. Berechnung der Steuerlast

 

Orientierungssatz

Bei der Ermittlung des für Höhe des Elterngeldes maßgeblichen Einkommens aus einer selbständigen  Tätigkeit  hat der Leistungsträger die Steuerschuld des Elterngeldberechtigten nicht selbst zu berechnen, sondern muss die Daten aus dem Einkommenssteuerbescheid zugrunde legen, auch wenn der Elterngeldberechtigte mit seinem Ehegatten zusammen veranlagt wurde (Anschluss LSG Stuttgart, Urteil vom 22. Januar 2013, L 11 EG 1139/12).

 

Normenkette

BEEG Fassung: 2009-03-28 § 2 Abs. 9 S. 1; BEEG Fassung: 2009-03-28 § 2 Abs. 9 S. 4; BEEG Fassung: 2009-03-28 § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG Fassung: 2009-03-28 § 2 Abs. 4 S. 1; BEEG Fassung: 2009-03-28 § 2 Abs. 8 S. 1; BEEG Fassung: 2009-03-28 § 8 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB I § 42 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 23. März 2007 bis 22. März 2008 zu zahlenden Elterngeldes streitig. Dabei ist insbesondere die Ermittlung des Einkommens der Klägerin im Bemessungszeitraum aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. die Berechnung des entsprechenden Steuerabzugs gemäß § 2 Abs. 9 S. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig.

Die Klägerin und ihr Ehemann, C. C., sind beide selbstständige Steuerberater und Eltern des 23. März 2007 geborenen Kindes D. C. Sie stellten am 31. Mai 2007 Antrag auf Elterngeld und legten für die Klägerin als Bezugszeitraum den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes fest. Zusammen mit dem Antrag legten sie u.a. den Steuerbescheid für das Jahr 2005 vor, der eine Zusammenveranlagung der Ehegatten sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw. freiberuflicher Tätigkeit der Klägerin in Höhe von 8.836,00 € und des Ehemannes in Höhe von 238.276,00 € ausweist. Ebenso wurde ein “Kontennachweis zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG„ vorgelegt, wonach der steuerliche Gewinn der Klägerin im Jahr 2006 24.455,49 € beträgt. Im Übrigen ergeben die dem Antrag ebenfalls beigefügten und von dem Finanzamt Darmstadt unter dem 28. Mai 2007 erstellten Vergleiche zwischen Zusammen- und getrennter Veranlagung, dass die Zusammenveranlagung für die Ehegatten günstiger ist. Nach dem Vergleich für 2006 ergäbe die getrennte Veranlagung eine auf die Klägerin entfallende Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.546,90 €.

Der Beklagte bewilligte zunächst durch Bescheid vom 28. Juni 2007 der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 23. März 2007 bis 22. März 2008 in Höhe von monatlich 978,37 € (für die ersten 10 Lebensmonate unter Berücksichtigung des Geschwisterbonus gemäß § 2 Abs. 4 BEEG) bzw. 889,43 € (für den 11. und 12. Lebensmonats). Sodann, nach Widerspruchserhebung wegen einkommensmindernder Berücksichtigung der gezahlten Beiträge zum Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen, bewilligte der Beklagte durch weiteren Bescheid vom 28. September 2007 Elterngeld für die ersten 10 Lebensmonate in Höhe von jeweils 1.345,53 € und für den 11. und 12. Lebensmonat in Höhe von jeweils 1.223,21 €. In beiden Bescheiden wies der Beklagte darauf hin, dass die Zahlung vorläufig erfolge und eine endgültige Feststellung erst nach Vorlage des Steuerbescheides 2006 möglich sei.

In der Folgezeit legte die Klägerin den Steuerbescheid für 2006 vom 19. Februar 2008 vor. Danach betrugen die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw. freiberuflicher Tätigkeit der Klägerin 24.796,00 € und ihres Ehemannes 260.976,00 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich auf 16.648,00 € (Klägerin) und 258.068,00 € (Ehemann). Die Einkommensteuer für die zusammenveranlagten Ehegatten wurde einschließlich des Solidaritätszuschlags auf 99.391,01 € festgesetzt. Die Klägerin verwies im Übrigen auf den ebenfalls vorgelegten weiteren Vergleich zwischen Zusammen- und getrennter Veranlagung des Finanzamtes vom 7. April 2008, wonach sich bei getrennter Veranlagung die auf sie entfallende Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag auf 587,64 € belaufen würde. Sie bat, diesen Betrag bei der Berechnung des Elterngeldes zugrunde zu legen.

Nach Vorlage dieser Unterlagen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2008 das der Klägerin zustehende Elterngeld endgültig in Höhe von 971,92 € monatlich (1. bis 10. Lebensmonat) und 883,56 € monatlich (11. und 12. Lebensmonat) fest. Zugleich forderte er eine Überzahlung in Höhe von 4.415,40 € zurück. Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes ging der Beklagte von einem endgültigen Einkommen der Klägerin aus selbständiger Arbeit von 24.796,00 € aus. Hiervon zog er anteilige Steuern in Höhe von 8.971,08 € ab und gelangte zu einem Nettoeinkomm...

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