Besonderheiten gelten, wenn die Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum des abgelaufenen Kalenderjahres erst im nachfolgenden Kalenderjahr erfolgt. Wenn die Lohnabrechnung innerhalb von 3 Wochen (3-Wochenfrist) nach Ablauf des Kalenderjahres vorgenommen wird, handelt es sich noch um Arbeitslohn und einbehaltene Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres. Beide sind dann noch im Lohnkonto und in den Lohnsteuerbelegen des abgelaufenen Kalenderjahres zu erfassen.

 
Achtung

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum entspricht Abrechnungsmonat

Die einbehaltene Lohnsteuer ist jedoch für die Anmeldung und Abführung[1] als Lohnsteuer des Kalendermonats bzw. Kalendervierteljahres anzusehen, in dem die Abrechnung tatsächlich vorgenommen wird.

 
Praxis-Beispiel

Zuordnung der Lohnsteuer

Die Lohnabrechnung für Dezember erfolgt am 15.1.

Ergebnis: Die dann einzubehaltende Lohnsteuer ist bei einem monatlichen Anmeldungszeitraum spätestens am 10.2. als Lohnsteuer des Monats Januar anzumelden und abzuführen. Sie gehört aber zum Arbeitslohn des abgelaufenen Kalenderjahrs und ist in der Lohnsteuerbescheinigung für das abgelaufene Kalenderjahr auszuweisen.

Dies gilt entsprechend, wenn nur einzelne Lohnteile, z. B. Mehrarbeitsvergütungen, im nachfolgenden Kalenderjahr, aber noch innerhalb der 3-Wochenfrist abgerechnet werden. Voraussetzung ist dabei, dass der übliche Arbeitslohn für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres am Ende dieses Lohnzahlungszeitraums abgerechnet worden ist.

Lohnabrechnung nach 3-Wochenfrist

Erfolgt die Abrechnung dieser Lohnteile später als 3 Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums, sind sie als sonstige Bezüge nach den Regelungen des Zuflussjahres zu versteuern.

 
Achtung

Aufschlüsselung nach Bezugsjahren ab 2021

Die angemeldeten Lohnsteuerbeträge sind ab 2021 nach dem Kalenderjahr des Bezugs aufzuschlüsseln. Hierdurch soll eine zielgenaue Zuordnung zu den in der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres bescheinigten Lohnsteuerbeträgen ermöglicht werden.[2]

[2] § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 40a EStG,

Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen werden unter www.elster.de veröffentlicht.

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