Grundsätzlich ist nur der inländische Arbeitgeber berechtigt und zugleich verpflichtet, vom Arbeitslohn seiner Arbeitnehmer Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und die Summe der für sämtliche Arbeitnehmer einzubehaltenden oder zu übernehmenden Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und dorthin abzuführen.

Die Pflicht zum Lohnsteuerabzug geht jedoch unmittelbar auf einen Dritten über, wenn der Dritte tarifvertraglich zur Zahlung von Barlohn verpflichtet ist.[1]

Freiwillige Übernahme durch Dritten

Darüber hinaus ist es auch möglich, die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten auf einen Dritten zu übertragen, wenn sich der Dritte

  • gegenüber dem (eigentlichen) Arbeitgeber verpflichtet,
  • den Arbeitslohn selbst auszahlt oder
  • den Lohnsteuerabzug für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
  • die Steuererhebung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Diese Übertragung bedarf der Zustimmung durch das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten, der hierdurch zwar Arbeitgeberpflichten übernimmt, jedoch nicht zum Arbeitgeber wird. Zur Sicherung des Lohnsteuerabzuges bleibt in diesen Fällen auch der Arbeitgeber in der Haftung für die ordnungsgemäße Erhebung. Der Arbeitgeber haftet neben dem Dritten als Gesamtschuldner für die Lohnsteuerabzugsbeträge des Arbeitnehmers.

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