Der Arbeitgeber ist bei einer Lohnzahlung durch Dritte verpflichtet, den Lohnsteuerabzug durchzuführen, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass von einem Dritten derartige Vergütungen erbracht werden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist in § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG eine Anzeigeverpflichtung des Arbeitnehmers gesetzlich festgeschrieben worden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge am Monatsende schriftlich mitzuteilen.[1] Eine Negativmeldung in Form einer Fehlanzeige wird vom Arbeitnehmer nicht verlangt.

Hinweispflicht des Arbeitgebers

Damit die Lohnsteuerabzugspflicht bei Lohnzahlungen Dritter in der Praxis auch tatsächlich vollzogen werden kann, verlangt die Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter – am besten schriftlich – auf ihre gesetzliche Verpflichtung hinweist, die von Dritten gewährten Bezüge für Zwecke des Lohnsteuerabzugs dem Lohnbüro am Ende des jeweiligen Monats mitzuteilen. Eine Abschrift dieses Hinweises ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge