Der Arbeitgeber ist auch zum Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlungen verpflichtet, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses von einem Dritten erhält. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber weiß oder zumindest erkennen kann, dass solche Vergütungen erbracht werden.[1] Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung und damit das Haftungsrisiko besteht für Lohnzahlungen durch Dritte, zu denen insbesondere auch Drittrabatte rechnen, nur noch dann, wenn der Arbeitgeber in den Zahlungsvorgang eingeschaltet ist oder in anderer Weise Kenntnis über die Höhe der von dritter Seite gewährten Preisvorteile erlangt.[2]

Anzeigepflicht des Arbeitnehmers

Gleichzeitig besteht eine gesetzliche Anzeigeverpflichtung des Arbeitnehmers über den Arbeitslohn, der von einem Dritten gezahlt wird. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge am Monatsende schriftlich mitzuteilen.[3] Eine Negativmeldung in Form einer Fehlanzeige wird vom Arbeitnehmer nicht verlangt.

Damit die Lohnsteuerabzugspflicht bei Drittlohnzahlungen in der Praxis auch in tatsächlicher Hinsicht vollzogen werden kann, muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf ihre gesetzliche Verpflichtung hinweisen, die von Dritten gewährten Bezüge für Zwecke des Lohnsteuerabzugs der Lohnbuchhaltung am Ende des jeweiligen Monats mitzuteilen.[4]

Anzeigepflicht des Arbeitgebers

Kommt der Arbeitnehmer seiner Angabepflicht nicht nach und kann der Arbeitgeber bei der gebotenen Sorgfalt aus seiner Mitwirkung an der Lohnzahlung des Dritten oder aus der Unternehmensverbundenheit mit dem Dritten erkennen, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht keine Angaben macht oder seine Angaben unzutreffend sind, hat der Arbeitgeber die ihm bekannten Tatsachen zur Lohnzahlung von dritter Seite dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Die Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen.[5]

 
Achtung

Haftungsbefreiende Anzeige

Erfüllt der Arbeitgeber seine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, wenn der Arbeitnehmer den Bezug von geldwerten Vorteilen von Dritten dem Lohnbüro nicht mitteilt, entfällt im Rahmen einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung die Arbeitgeberhaftung. Das Finanzamt darf die Nachversteuerung der Drittrabatte nur beim Arbeitnehmer vornehmen.[6]

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