Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei einer Lohnzahlung durch Dritte zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

Ausnahmsweise gehen die lohnsteuerlichen Abzugspflichten auf den Dritten über. Dies ist der Fall, wenn die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten mit Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamts einvernehmlich vom Arbeitgeber auf einen Dritten übertragen werden. Die Besteuerung von Arbeitslohnzahlungen durch Dritte, die nicht dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unterliegen, wird im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 25 EStG verwirklicht.

Arbeitgeberpflichten bei Lohnzahlungen Dritter

Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer für den von dritter Seite gezahlten Arbeitslohn dann einzubehalten, wenn der Dritte in der praktischen Auswirkung nur als Zahlstelle des Arbeitgebers in die Auszahlung des Arbeitslohns eingeschaltet ist. In diesem Fall sind die Arbeitgeberpflichten uneingeschränkt allein durch den Arbeitgeber, nicht hingegen von der Zahlstelle zu erfüllen.[1] Gleiches gilt, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht.

Unechte und echte Lohnzahlungen

Die Lohnsteuer-Richtlinien unterscheiden zwischen sog. unechten und echten Lohnzahlungen durch Dritte.

Die unechte Lohnzahlung von dritter Seite löst stets eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung beim Arbeitgeber aus. Von einer echten Lohnzahlung durch Dritte muss der Arbeitgeber den Lohnabzug hingegen nur dann vornehmen, wenn er über die Tatsache und Höhe der Leistung Kenntnis erlangt bzw. bei der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können.

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