Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Sachsen, 06.07.1994 (AVE-Anfang: 01.05.1994; AVE-Ende: 30.04.1995)

Nummer: 14201.239

Klassifizierung: Lohn-TV

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Sachsen

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 06. Juli 1994

Vorgänger: 14201.206

AVE
AVE Anfang 01. Mai 1994
AVE Ende 30. April 1995

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 33 vom 16. Februar 1995

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Maler- und Lackiererhandwerk

vom 18. Januar 1995

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Freistaates Sachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

a) den Lohntarifvertrag vom 6. Juli 1994

für das Maler- und Lackiererhandwerk im Freistaat Sachsen mit Wirkung

 

zu Buchstabe a: vom 1. Mai 1994

 

und den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Freistaats Sachsen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

 

Zu Buchstabe a:

 

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit

Lohntarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk im Freistaat Sachsen

vom 06. Juli 1994

Zwischen dem

Landesinnungsverband Sachsen des Maler- und Lackiererhandwerkes

Königsbrücker Straße 63

01099 Dresden

und dem

Landesverband Sachsen der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden

Ritzenbergstraße 3

01067 Dresden

Postanschrift: Postfach 120 430

01006 Dresden

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

1)

Räumlicher Geltungsbereich:

Freistaat Sachsen.

 

2)

Betrieblicher Geltungsbereich:

Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-. Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metallackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten ausführen.

Mit den vorstehend genannten Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten ist nicht gemeint der konstruktive Materialersatz.

Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfaßt, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.

Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfaßt, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

Nicht erfaßt werden Betriebe des Baugewerbes.

Nicht erfaßt werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.

Nicht erfaßt werden Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführende Betriebe, die den Mitgliedsverbänden des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. unmittelbar oder mittelbar angehören.

 

3)

Persönlicher Geltungsbereich:

Alle Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und die eine nach den Vorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter (Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB VI -) in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende).

§ 2 Lohnregelung

 

1)

Der tarifliche Ecklohn wird ab 1. Mai 1994 auf 19,18 DM (87,6% alte Bundesländer) und ab 1. April 1995 auf 19,71 DM (90% alte Bundesländer) festgelegt.

 

2)

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Tarifstundenlohn ergibt sich aus der in § 3 festgelegten Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb bzw. Unternehmen.

 

3)

Es gelten nachstehende Löhne:

Gruppe % Tarifstundenlohn in DM
    ab 1.5.94 ab 1.4.95
I/1 110 21,10 21,68
I/2 105 20,14 20,70
II 100 19,18 19,71
III 90 17,26 17,74
IV 85 16,30 16,75
V 80 15,34 15,77
VI 70 13,43 13,80

§ 3 Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer

Die Eingruppierung erfolgt prinzipiell nach der ausgeübten Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung des § 16, Punkt 6 und 7 des Rahmentarifvertrages vom 30. 3. 1992.

Für übertarifliche Leistungen können übertarifliche Zahlungen gewährt werden.

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