Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Sachsen, 06.07.1994 (AVE-Anfang: 01.05.1994; AVE-Ende: 30.04.1995)
Nummer: 14201.239
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk
Tarifgebiet: Sachsen
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 06. Juli 1994
Vorgänger: 14201.206
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1994
AVE Ende 30. April 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 33 vom 16. Februar 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Maler- und Lackiererhandwerk
vom 18. Januar 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Freistaates Sachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
a) | den Lohntarifvertrag vom 6. Juli 1994 |
für das Maler- und Lackiererhandwerk im Freistaat Sachsen mit Wirkung
zu Buchstabe a: vom 1. Mai 1994
und den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Freistaats Sachsen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Zu Buchstabe a:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Lohntarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk im Freistaat Sachsen
vom 06. Juli 1994
Zwischen dem
Landesinnungsverband Sachsen des Maler- und Lackiererhandwerkes
Königsbrücker Straße 63
01099 Dresden
und dem
Landesverband Sachsen der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
Ritzenbergstraße 3
01067 Dresden
Postanschrift: Postfach 120 430
01006 Dresden
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1) |
Räumlicher Geltungsbereich: Freistaat Sachsen. |
3) |
Persönlicher Geltungsbereich: Alle Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und die eine nach den Vorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter (Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB VI -) in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende). |
§ 2 Lohnregelung
1) |
Der tarifliche Ecklohn wird ab 1. Mai 1994 auf 19,18 DM (87,6% alte Bundesländer) und ab 1. April 1995 auf 19,71 DM (90% alte Bundesländer) festgelegt. |
§ 3 Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer
Die Eingruppierung erfolgt prinzipiell nach der ausgeübten Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung des § 16, Punkt 6 und 7 des Rahmentarifvertrages vom 30. 3. 1992.
Für übertarifliche Leistungen können übertarifliche Zahlungen gewährt werden.
Lohngruppe I | Arbeitsstellenleiter |
I/1 | Das sind Vorarbeiter, die mindestens 6 Arbeitnehmer beaufsichti... |
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