Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen 2 Staaten, mit dem die doppelte steuerliche Erfassung von Einkünften vermieden werden soll.

Im Hinblick auf die Entsendung eines Arbeitnehmers in einen ausländischen Staat, um dort einer abhängigen Beschäftigung nachzugehen, stellt sich jedenfalls in den Fällen ein Problem der Doppelbesteuerung, in denen der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Inland beibehält. Denn unter dieser Voraussetzung ist er im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig, während er im Tätigkeitsstaat ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig sein kann, wenn er dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, anderenfalls aber doch zumindest mit dem Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat beschränkt steuerpflichtig wird. Da nun regelmäßig beide Staaten, Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat, auf die Besteuerung des Arbeitslohns zugreifen wollen, bedarf es einer Vereinbarung, die eine Doppelbesteuerung zulasten des Steuerpflichtigen vermeidet. Diese Aufgabe erfüllen DBA, die als Schrankenrechte dem nationalen Steuerrecht im Range vorgehen.[1]

Der aktuelle Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und Doppelbesteuerungsverhandlungen wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht.[2]

DBA begründen niemals ein Besteuerungsrecht

Die DBA enthalten Regelungen für die Zuweisung des Besteuerungsrechts sowie zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis der beiden vertragschließenden Staaten zueinander. Sie begründen selbst keinen Besteuerungsanspruch. Bei der steuerlichen Beurteilung von Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit sind daher insbesondere die Bestimmungen des nationalen Rechts und die des jeweils einschlägigen DBA zu beachten.

Die von Deutschland abgeschlossenen DBA orientieren sich überwiegend am Musterabkommen der OECD (OECD-MA)[3], bei der Auslegung von Bestimmungen ist auch der Musterkommentar der OECD (OECD-MK) zu beachten. Entscheidend sind aber immer die Regelungen in dem jeweiligen DBA. Die Finanzverwaltung hat die Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA in einem Schreiben erläutert.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge