Überblick

Beiträge des Arbeitgebers für eine freiwillige Unfallversicherung seiner Arbeitnehmer gehören i. d. R. zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Der steuerpflichtige Arbeitslohn ist entweder im Zeitpunkt ihrer Entrichtung oder bei Auszahlung der Versicherungsleistung dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Lohnsteuerrechtlich ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber Beiträge für eine vom Arbeitnehmer abgeschlossene Versicherung übernimmt oder ob er selbst als Versicherungsnehmer auftritt. Bei einer Versicherung des Arbeitgebers ist darüber hinaus entscheidend, wer im Leistungsfall die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Erfassung der Beiträge als Arbeitslohn resultiert aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung ist in § 40b Abs. 3 EStG geregelt. Einzelheiten zur lohnsteuerlichen Beurteilung von freiwilligen Unfallversicherungen enthält auch das BMF-Schreiben v. 28.10.2009, IV C 5 - S 2332/09/10004, BStBl 2009 I S. 1275.

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