Die Versicherungsbeiträge, die im Zeitpunkt der Leistungsgewährung als Arbeitslohn zufließen, sind bei gemischten Unfallversicherungen aufzuteilen.[1] Soweit das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abgedeckt wird, ist die anteilige Versicherungsprämie steuerfreier Reisekostenersatz.

 
Praxis-Tipp

Steuerfreiheit unabhängig von tatsächlicher Auswärtstätigkeit

Bei Leistungen aus einer gemischten Unfallversicherung ist im Versicherungsfall nicht zu prüfen, ob der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich Auswärtstätigkeiten durchführt bzw. durchgeführt hat. Folglich bleibt bei gemischten Unfallversicherungen stets ein Anteil i. H. v. 20 % (= 40 % des auf das berufliche Risiko entfallenden Betrags) der nachzuversteuernden Beiträge steuerfrei.

Der Beitragsanteil, der auf das berufliche Risiko außerhalb von Auswärtstätigkeiten entfällt, ist dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Allerdings kann der Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuerveranlagung Werbungskosten[2] in gleichem Umfang zum Ansatz bringen. Der Arbeitgeber darf jedoch bei der Lohnabrechnung steuerpflichtigen Arbeitslohn einerseits und abzugsfähige Werbungskosten andererseits nicht saldieren.

Versicherungsprämien zur Abdeckung des privaten Risikos sind ebenfalls lohnzuversteuern.

Erst Zuflusshöhe ermitteln, dann Beiträge aufteilen

Ist die Summe der zu berücksichtigenden Versicherungsbeiträge höher als die Versicherungsleistung, ist der Arbeitslohn zunächst auf den Betrag der Versicherungsleistung zu begrenzen. Erst danach erfolgt die Aufteilung in einen beruflichen Anteil (steuerfreier Reisekostenersatz und steuerpflichtiger Werbungskostenersatz) und einen steuerpflichtigen außerberuflichen Anteil.

 
Praxis-Beispiel

Versicherungsleistung aufgrund Unfalls während Auswärtstätigkeit

Nach einem Unfall im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit wird aus einer gemischten Unfallversicherung eine Versicherungsleistung i. H. v. 10.000 EUR ausgezahlt. Die Versicherungsbeiträge wurden bisher nicht lohnversteuert, da dem Arbeitnehmer kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen zustand. Insgesamt wurden Versicherungsprämien von 3.000 EUR geleistet.

Ergebnis: Im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung fließen die Beiträge von 3.000 EUR als Arbeitslohn zu. Ohne Bedeutung ist, dass es sich um einen beruflichen Unfall handelt. Als Reisekostenersatz bleiben 600 EUR steuerfrei (20 % der Gesamtprämie), 2.400 EUR sind steuerpflichtiger Arbeitslohn und vom Arbeitgeber lohnzuversteuern.

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