Leistungen aus einer Unfallversicherung, bei der die Beiträge im Zeitpunkt der Entrichtung zu einem Arbeitslohnzufluss geführt haben, stellen im Versicherungsfall regelmäßig keinen Arbeitslohn dar. Die Versicherungsleistungen beruhen in diesem Fall nicht mehr auf dem Dienst-, sondern auf dem Versicherungsverhältnis.

Ausnahme von der Steuerfreiheit

Arbeitslohn fließt nur zu, wenn und soweit

  • Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen[1] gezahlt werden,
  • der Unfall im beruflichen Bereich eingetreten ist und
  • die Beiträge ganz oder teilweise Werbungskosten bzw. steuerfreie Reisenebenkostenerstattungen waren.

Eine solche Entschädigung kann auch dann vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer im Einzelfall kein finanzieller Schaden entstanden ist. Maßgebend ist, ob die Versicherungsleistung entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzen soll, was z. B. bei Verdienstausfallentschädigungen anzunehmen ist.

Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlungen Dritter

Der Arbeitgeber ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Zahlungen erbracht wurden.[2] Andernfalls ist der als Entschädigung steuerpflichtige Teil des Arbeitslohns, der ggf. durch Schätzung zu ermitteln ist, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zu erfassen.

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