Versicherungsleistungen, die ausnahmsweise als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen[1] gezahlt werden (z. B. Leistungen wegen einer Körperverletzung, soweit sie den Verdienstausfall ersetzen), sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.

Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlungen Dritter

Wickelt das Versicherungsunternehmen die Auszahlung der Versicherungsleistung unmittelbar mit dem begünstigten Arbeitnehmer ab, hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nur vorzunehmen, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Zahlungen von dem Versicherungsunternehmen erbracht wurden.[2] Andernfalls ist der steuerpflichtige Arbeitslohn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen.

 
Praxis-Beispiel

Versicherungsleistung mit Entschädigung für Verdienstausfall

Ein Arbeitnehmer erhält aus einer gemischten Unfallversicherung eine Versicherungsleistung von 15.000 EUR. In diesem Betrag sind 5.000 EUR für Verdienstausfall enthalten. Als Versicherungsbeiträge wurden in der Vergangenheit 3.000 EUR geleistet.

Ergebnis: Als steuerpflichtiger Arbeitslohn ist zunächst die Entschädigung für Verdienstausfall i. H. v. 5.000 EUR zu erfassen. Darüber hinaus fließen noch die anteiligen Versicherungsbeiträge als Arbeitslohn zu, soweit sie nicht dem Verdienstausfall zuzurechnen sind. Die anteiligen Versicherungsbeiträge betragen 2.000 EUR (3.000 EUR × 10.000 EUR : 15.000 EUR). Von diesem Betrag sind 400 EUR (20 %) als steuerfreier Reisenebenkostenersatz und 1.600 EUR als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu versteuern.

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