Für die Feststellung, ob die Leistung des Arbeitgebers im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze steuerfrei ist, sind jedoch alle dem Arbeitnehmer in einem Kalendermonat gewährten und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile zusammenzurechnen.[1] Demzufolge ist die Gewährung von Unfallversicherungsschutz durch den Arbeitgeber nur steuerfrei, wenn dem Arbeitnehmer der Sachbezug monatlich zufließt und dieser – einschließlich weiterer gewährter Sachbezüge – im Monat 50 EUR nicht übersteigt.[2]

 
Wichtig

Zeitpunkt der Gewährung des Versicherungsschutzes relevant

Für den lohnsteuerlichen Zufluss ist nicht maßgebend, wann der Arbeitgeber den Beitrag an die Versicherung leistet, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Versicherungsschutz (rechtlich gesehen) gewährt. Dies bedeutet, dass die Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der Monatsfreigrenze[3] begünstigt sind, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsschutz auch monatlich erbringt.[4]

Ob der Versicherungsschutz monatlich (laufend) oder jährlich (einmalig) gewährt wird, müssen Arbeitgeber im Einzelfall, z. B. anhand der Regelungen in den (allgemeinen) Versicherungsbedingungen oder des jeweiligen Versicherungsvertrags, entscheiden. Auch wenn der Arbeitgeber den Beitrag jährlich an die Versicherung leistet, kann ein monatlicher Lohnzufluss, der im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze begünstigt ist, vorliegen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Versicherungsschutz monatlich einräumt. Dementsprechend hat das Finanzgericht Baden-Württemberg[5] entschieden, dass den Arbeitnehmern der Krankenversicherungsschutz (trotz jährlicher Zahlung des Versicherungsbeitrags durch den Arbeitgeber) als laufender Arbeitslohn[6] monatlich zufließt, wenn

  • gemäß den Versicherungsbedingungen Voraussetzung für den Versicherungsschutz ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber ist,
  • die Versicherung die Beiträge monatlich kalkuliert und im Versicherungsschein als monatliche Beiträge ausweist,
  • der Arbeitgeber den Beitrag nur (aus dem Grund) jährlich im Voraus leistet, um einen Rabatt auf den Gesamtversicherungsbeitrag zu erhalten und
  • der Arbeitgeber den anteiligen Versicherungsbeitrag bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurück erhält.

In diesem Fall stellt die jährliche Zahlung lediglich eine Vereinbarung im Verhältnis Arbeitgeber und Versicherung dar, die jedoch lohnsteuerlich keinen jährlichen Zufluss des Versicherungsschutzes gegenüber den Arbeitnehmern zur Folge hat. Die (monatlichen) Leistungen des Arbeitgebers fallen daher unter die Sachbezugsfreigrenze. Die Grundsätze des zu Krankversicherungsschutz ergangenen Urteils sind insbesondere im Bereich der freiwilligen Unfallversicherung von Bedeutung.

[2]

S. Sachbezüge.

[4] Die davon abweichenden Ausführungen in Tz. 2.2.1 des BMF, Schreibens v. 28.10.2009, IV C 5 – S 2332/09/10004, BStBl 2009 I S. 1275, nach denen der Lohnzufluss (stets) im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber vorliegt, sind gemäß Rz. 7 des BMF, Schreibens v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242, nicht mehr anzuwenden.

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