Um die aufwendige Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vermeiden, gilt eine feste Obergrenze von 1.000 EUR monatlich bis zu der die tatsächlichen Aufwendungen für die auswärtige Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Inland als Werbungskosten abgezogen werden können.[1] Eine weitergehende Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist bei der inländischen doppelten Haushaltsführung nicht erforderlich.

1.000-EUR-Höchstgrenze auf andere Monate übertragbar

Es ist möglich, das in einzelnen Monaten nicht ausgeschöpfte Abzugsvolumen auf andere Monate der doppelten Haushaltsführung innerhalb desselben Kalenderjahres zu übertragen. Im Ergebnis wird die Monatsgrenze damit zu einer 12.000-EUR-Jahresgrenze.[2]

Der Kappungsgrenze unterliegende (selbstgetragene) Kosten

Wird die Zweitwohnung möbliert angemietet, sind die Aufwendungen bis zur Höchstgrenze von 1.000 EUR berücksichtigungsfähig. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie

  • Miete,
  • Betriebskosten,
  • Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft,
  • AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände,
  • Zweitwohnungssteuer, bestätigt durch den BFH, der anders als das FG München, die Zweitwohnungssteuer den unterhalb der 1.000-EUR-Grenze fallenden Unterkunftskosten und nicht den zusätzlich abzugsfähigen sonstigen notwendigen Kosten der doppelten Haushaltsführung zurechnet[3],
  • Rundfunkbeitrag,
  • Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze für den Dienstwagen oder eigenen Pkw[4],
  • Aufwendungen für Sondernutzung (wie z. B. Garten).
 
Wichtig

Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht anzurechnen

Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung und den Hausrat zählen nicht zu den Unterkunftskosten der Zweitwohnung, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung.[5] Eine Einbeziehung in die für Unterkunftskosten geltende Monatsgrenze von 1.000 EUR ist nicht vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Kosten eines separat angemieteten Pkw-Stellplatzes für den Dienstwagen.[6]

Auf die 1.000-EUR-Monatsgrenze sind alle Aufwendungen anzurechnen, die der Nutzung der Zweitwohnung unmittelbar zugerechnet werden können. Hierzu gehören neben der Bruttokaltmiete, an deren Stelle beim Wohneigentum die Abschreibungsbeträge und die Finanzierungskosten treten, sämtliche (warmen und kalten) Betriebskosten, da sie durch den Gebrauch der Zweitwohnung entstehen. Aufwendungen für die Einrichtung und den Hausrat der auswärtigen Zweitwohnung sind dagegen einer eigenständigen Nutzung zugänglich. Diese Rechtsauslegung entspricht auch der Gesetzesbegründung, nach der typischerweise die in Raten anfallenden Ausgaben von dem Höchstbetrag von 1.000 EUR erfasst werden sollen. Bei Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen liegt dagegen eine einmalige Anschaffung zugrunde, auch wenn sie über die AfA auf die Nutzungsdauer verteilt steuerlich abgesetzt werden müssen.

Aufteilung bei möblierter Zweitwohnung

Für die Anmietung einer möblierten Zweitwohnung bedeutet das, dass für die Anwendung der Monatsgrenze von 1.000 EUR die Gesamtmiete zum Vorteil des Arbeitnehmers aufzuteilen ist. Ggf. ist der auf die Möblierung entfallende Mietanteil zunächst im Wege der Schätzung herauszurechnen, da er keiner betragsmäßigen Begrenzung unterliegt. Anschließend ist der verbleibende, die reine Wohnungsüberlassung umfassende Mietanteil auf die Monatsobergrenze anzurechnen. M. E. gilt die 1.000-EUR-Obergrenze auch für den Mietanteil einer Einbauküche. Durch die feste Verbindung mit dem Gebäude ist die eingebaute Kücheneinrichtung unmittelbar der Zweitwohnung zuzurechnen und damit der vom BFH verlangten Nutzung der Unterkunft als solche gleichzusetzen. Bei Einbaumöbeln entstehen die (Miet-)Kosten auch insoweit durch die unmittelbaren Unterkunftskosten. Eine eigenständige Nutzung und damit ein gesonderter Abzug neben der 1.000-EUR-Monatsgrenze dürfte deshalb im Unterschied zu beweglichen Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen ausgeschlossen sein.

1.000-EUR-Grenze bei Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers

Die 1.000-EUR-Grenze gilt auch für eine Zweitwohnung, die im Eigentum des Arbeitnehmers steht. An die Stelle der Miete tritt hier die Abschreibung, die auf die Anschaffung oder Herstellung des Wohnungseigentums entfällt.

Maklerkosten für die Anmietung der Zweitwohnung sind zusätzlich als Werbungskosten abziehbar und nicht auf den Höchstbetrag von 1.000 EUR anzurechnen.

Die Angemessenheitsgrenze für die Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort ist selbst für den Fall zu beachten, dass die Anmietung einer größeren Wohnung mit dem geplanten Familiennachzug begründet wird.[7]

Nicht abzugsfähig im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Verkauf der Zweitwohnung anfällt.[8] Die Vorfälligkeitsentschädigung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft und nicht mit der doppelten Haushaltsführung.

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