Ein eigener Hausstand wird anerkannt, wenn der verheiratete oder unverheiratete Arbeitnehmer eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und die er aus eigenem Recht nutzt, z. B. als Eigentümer oder Mieter. Dabei kann auch ein gemeinsames oder abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichen, z. B. als Untermieter. Nicht erforderlich ist, dass in der Wohnung hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehe-/Lebenspartner an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer alleinstehend ist.

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