Ein beruflicher Anlass für eine doppelte Haushaltsführung liegt regelmäßig vor, wenn ein Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand an einem anderen Ort eine Beschäftigung aufnimmt und dort eine Zweitwohnung bezieht, weil er von seinem Arbeitgeber versetzt oder längerfristig abgeordnet wurde, den Arbeitgeber gewechselt oder erstmals ein Arbeitsverhältnis begründet hat.

Hinzukommen muss, dass der Arbeitnehmer wegen der weiten Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort nicht täglich nach Hause zurückkehren kann oder durch die Einrichtung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort erhebliche Fahrtkosten und Zeit eingespart werden.

Der berufliche Anlass ist auch in folgenden Fällen gegeben:

  • Wegen der weiten Entfernung zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Familienwohnung wird eine Unterkunft am Beschäftigungsort erst später gemietet, auch wenn dies Jahre nach Antritt der Auswärtstätigkeit geschieht.[1]
  • Trotz geringer Entfernung zwischen Familienwohnung und Beschäftigungsort hat der Arbeitnehmer in der Nähe des Beschäftigungsortes eine Wohnung, weil er aus gesundheitlichen Gründen tägliche Heimfahrten vermeiden muss.[2]
  • Der Arbeitnehmer muss z. B. wegen des Bereitschaftsdienstes in der Nähe des Beschäftigungsortes wohnen.
  • Ein Ehepaar/eine Lebensgemeinschaft unterhält insgesamt 3 Wohnungen, weil die Ehe-/Lebenspartner jeweils außerhalb des Familienwohnortes an verschiedenen Orten beschäftigt sind und deshalb am jeweiligen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung haben.[3]
  • Am früheren Beschäftigungsort wird nach einer Unterbrechung die doppelte Haushaltsführung wieder begründet. Dabei ist es unschädlich, wenn als Zweitwohnung das schon früher genutzte Wohneigentum gewählt wird.[4]

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