Begriff

Der Arbeitgeber oder das Finanzamt fordern Lohnsteuer nach, wenn beim Lohnsteuerabzug zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde. Nachforderungen können ihre Ursache im Verhalten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers haben. Bei der Lohnsteuernachforderung ist zwischen der Haftung des Arbeitgebers und der Rückforderung von Lohnsteuer beim Arbeitnehmer zu trennen. Die Nachforderung kann während oder nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres erfolgen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Arbeitgeber ist nach § 41c EStG zur Änderung des Lohnsteuerabzugs und zur Nacherhebung zu wenig einbehaltener Lohnsteuer beim Arbeitnehmer berechtigt. Weitere Einzelheiten regeln R 41c.1 bis R 41c.3 LStR sowie H 41c.1 bis H 41c.3 LStH.

Die Haftung des Arbeitgebers ergibt sich aus § 42d Abs. 3 EStG.

Sozialversicherung: Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in § 14 SGB IV geregelt. Eine mögliche Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 28g SGB IV erläutert. Hierbei gelten die zu berücksichtigenden Verjährungsvorschriften nach § 25 Abs. 1 SGB IV i. V. m. der Rechtsprechung des BSG, Urteil v. 30.3.2000, B 12 KR 14/99 R.

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