Die Ausschreibung einer "Besonderen Lohnsteuerbescheinigung" auf Papier ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Dieses Muster ist nur zu verwenden, wenn ein sog. Härtefall vorliegt, also bei Ausnahmen von der elektronischen Übermittlungspflicht. Betroffen sind insbesondere Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung[1] in Privathaushalten beschäftigen.

Seit dem Kalenderjahr 2020 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Besondere Lohnsteuerbescheinigung an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden. Der Arbeitnehmer erhält eine Zweitausfertigung dieser Lohnsteuerbescheinigung.

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