Die Pflicht des Arbeitgebers, bei der Lohnzahlung Lohnsteuer einzubehalten, kann nicht durch eine Stundung aufgehoben werden.[1] Lohnsteuer, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einbehalten worden ist, darf auch nicht zugunsten des Arbeitgebers erlassen werden, weil es sich nicht um eigene Mittel des Arbeitgebers, sondern um Mittel des Arbeitnehmers handelt.

Eine gleichwohl unterlassene Abführung von einbehaltener Lohnsteuer berührt die Rechte des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht, insbesondere nicht etwaige Erstattungsansprüche aus einer Einkommensteuer-Veranlagung.

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