4.3.1 Laufender Lebensunterhalt und Sterbegeld

Unterstützungsleistungen können nur aus Anlass der jeweiligen Notsituation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls steuerfrei gewährt werden. Pauschale oder laufende Zahlungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.[1] Sie gehören als Beiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 
Praxis-Beispiel

Zuschüsse zum laufenden Lebensunterhalt

Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer nach Ablauf der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einen Zuschuss zum gesetzlichen Krankengeld von 50 EUR monatlich.

Ergebnis: Der monatlich gezahlte Zuschuss dient zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts und gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine steuerfreie Beihilfe liegt nicht vor.

Auch das vom Arbeitgeber beim Tod des Arbeitnehmers geleistete Sterbegeld rechnet grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es gehört jedoch zu den Versorgungsbezügen und ist deshalb durch die Gewährung von Freibeträgen begünstigt.[2]

4.3.2 Steuerfreier Ersatz der Selbstbeteiligung bei privater Krankenversicherung

Arbeitgeber können den Arbeitnehmern, die eine private Krankenversicherung unter Vereinbarung einer Selbstbeteiligung abgeschlossen haben, die nicht von der Krankenversicherung übernommenen Krankheitskosten bis 600 EUR steuerfrei erstatten. Eine steuerfreie Erstattung der Selbstbeteiligung unabhängig von tatsächlich entstandenen Kosten ist allerdings ausgeschlossen.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss bei Zahnersatz

Ein Arbeitgeber leistet dem Arbeitnehmer nach Vorlage der Rechnung einen Zuschuss von 200 EUR zu den von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten für Zahnersatz.

Ergebnis: Der Zuschuss bleibt als Beihilfe steuerfrei. Da die Beihilfe den Betrag von 600 EUR nicht übersteigt, ist nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer auch finanziell bedürftig ist.

4.3.3 Krankheitskosten bei Auslandsaufenthalt

Trägt der Arbeitgeber Krankheitskosten, die anlässlich der Erkrankung eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers bei einem dienstlichen Aufenthalt im Ausland entstehen, bleiben diese grundsätzlich in vollem Umfang steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Behandlung im Ausland höhere Kosten verursacht als die vergleichbare Behandlung im Inland und der Arbeitgeber von der Krankenkasse des Arbeitnehmers nur eine Erstattung in Höhe der vergleichbaren Behandlungskosten im Inland erhält. Entscheidend ist, dass vom Arbeitgeber nur die Aufwendungen getragen werden, die auch von der Krankenkasse bei einer Erkrankung während eines privaten Auslandsaufenthalts übernommen worden wären. Eine Anrechnung auf den Freibetrag von 600 EUR erfolgt in diesen Fällen nicht.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber Kosten trägt, auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber seiner Krankenversicherung hat, z. B. Chefarztbehandlung, Unterbringung im Einzelzimmer bei einem Krankenhausaufenthalt. Diese Beträge bleiben als Beihilfe nur bis zu 600 EUR im Kalenderjahr steuerfrei.

 
Hinweis

Auslandskrankenversicherung

Beitragszahlungen des Arbeitgebers für eine Auslandskrankenversicherung zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer im Krankheitsfall die Ansprüche selbst gegen den Versicherer geltend machen kann.[1] Eine steuerfreie Erstattung als Reisenebenkosten[2] ist ausgeschlossen. Die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze[3] scheidet aus, da die Beiträge des Arbeitgebers nicht als Sachlohn, sondern als Barlohn zufließen.[4]

Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge jedoch Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldleistung verlangen kann. In diesem Fall kann für den Sachbezug die 50-EUR-Freigrenze in Anspruch genommen werden.[5]

4.3.4 Naturkatastrophen

Die obersten Finanzbehörden der Länder geben auf Basis eines Rahmenkatalogs[1] eigene Erlasse bei regional auftretenden Naturkatastrophen heraus, die u. a. die steuerliche Behandlung von Unterstützungen an Arbeitnehmer festlegen. Regelmäßig wird bei Arbeitnehmern, die von einem Unwetter oder Hochwasser betroffen sind, davon ausgegangen, dass ein besonderer Notfall vorliegt, sodass Arbeitgeberleistungen auch über den Betrag von 600 EUR hinaus steuerfrei bleiben.

Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aus einem Unwetter oder Hochwasser aufgenommen werden, sind während der gesamten Laufzeit des Darlehens steuerfrei. Voraussetzung ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag i. ...

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