Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mehr als 50 % des Stammkapitals verfügt, hat er – bei Beschlussfassung in der GmbH mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und wenn sich das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters nach der Höhe seiner Kapitaleinlage richtet – aufgrund seiner Rechtsmacht maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. In diesen Fällen liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.[1] Dies ist auch dann der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die ihm zustehende Rechtsmacht tatsächlich nicht wahrnimmt.[2]

Mindestens 50 % Stammkapital und Errichtung eines Beirats: kein Beschäftigter

Ein mit 50 % am Kapital beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer wird unter den oben genannten Voraussetzungen auch bei Errichtung eines Beirats nicht in einem "fremden" Unternehmen, sondern in seinem eigenen tätig.[3] Der Beirat ist keine außerhalb der GmbH stehende und diese beherrschende Rechtsperson, sondern ein für die Gesellschafter tätiges Organ. Gegen eine Beschäftigteneigenschaft der Gesellschafter-Geschäftsführer spricht auch der Umfang des Unternehmerrisikos, das sie als Geschäftsführer zwar nicht aufgrund ihres Anstellungsvertrags, wohl aber infolge der engen Verbindung zwischen Beteiligung und Geschäftsführerposition tragen.

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