Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der bis zu 50 % an Anteilen am Stammkapital hält, ist nur ausnahmsweise als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm eine umfassende die gesamte Unternehmensqualität erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. So steht er nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH, wenn er aufgrund seiner Kapitalbeteiligung und besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag alle Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (umfassende Sperrminorität). Auch er hat aufgrund seiner Rechtsmacht maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Insofern ist dieser Gesellschafter-Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig. Stimmbindungsabreden, die außerhalb des Gesellschaftsvertrags nur schuldrechtlich eingeräumt und damit zumindest außerordentlich kündbar sind, sind unabhängig von ihrer gesellschaftsrechtlichen Zulassung nicht zu berücksichtigen. Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist ebenso nicht maßgebend.[1]

 
Praxis-Beispiel

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der Sperrminorität

Nach dem Gesellschaftsvertrag richtet sich das Stimmrecht nach der Höhe der Kapitaleinlage und alle Beschlüsse werden mit qualifizierter Mehrheit von 75 % aller Stimmen gefasst. Die GmbH hat die Gesellschafter-Geschäftsführer A, B und C. Das Stammkapital und damit das Stimmrecht verteilen sich wie folgt:

  • A 50 %
  • B 30 %
  • C 20 %

A und B stehen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH, weil sie aufgrund ihrer umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben. Sie sind deshalb nicht sozialversicherungspflichtig.[2] C hat dagegen keine Sperrminorität und kann daher aufgrund seiner Stimmrechte keinen maßgeblichen Einfluss ausüben, sodass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH nicht ausgeschlossen ist.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer nur eingeschränkten Sperrminorität, die nicht auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft Anwendung findet, sondern z. B. lediglich auf die Festlegung der Unternehmenspolitik, die Änderung des Gesellschaftsvertrags sowie die Auflösung der Gesellschaft beschränkt ist, hat keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH. So ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht ausgeschlossen.[3]

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