Überblick

Unter Abfindungen sind aus steuerlicher Sicht Entschädigungszahlungen zu verstehen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile erhält, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes. Diese Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, der nach der Fünftelregelung besteuert werden kann.

Sozialversicherungsrechtlich gelten Abfindungen wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht als Arbeitsentgelt, da sie den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten wegen Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen. Nachfolgend wird dargestellt, wie eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes und wie eine Abfindung bei bestehender Beschäftigung beitragsrechtlich zu bewerten sind. Darüber hinaus wird die Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld erläutert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Besteuerung von sonstigen Bezügen, zu denen Abfindungen regelmäßig rechnen, bestimmt sich nach § 39b Abs. 3 EStG. Die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die bei Entlassungsabfindungen vorliegen, ergeben sich aus § 24 Nr. 1a und§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Ein umfassendes BMF-Schreiben gibt Antwort und Hilfestellung zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen: BMF-Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 – S 2223/07/0018 :005, BStBl 2013 I S. 1326; aktualisiert durch BMF-Schreiben v. 4.3.2016, IV C 4 – S 2290/07/10007 :003, BStBl 2016 I S. 277, das die Kleinbetragsgrenze für die Verteilungsmöglichkeit auf 2 Jahre mit 10 % festlegt.

Sozialversicherung: Zur beitragsrechtlichen Bewertung von Abfindungen ist die nachfolgende Rechtsprechung ergangen: BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 20/88, zu Abfindungen, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt werden. BSG, Urteil v. 28.1.1999, B 12 KR 14/98, zu Abfindungen bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen.

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