Zusammenfassung
Unter Abfindungen sind aus steuerlicher Sicht Entschädigungszahlungen zu verstehen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile erhält, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes. Diese Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, der nach der Fünftelregelung besteuert werden kann.
Sozialversicherungsrechtlich gelten Abfindungen wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht als Arbeitsentgelt, da sie den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten wegen Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen. Nachfolgend wird dargestellt, wie eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes und wie eine Abfindung bei bestehender Beschäftigung beitragsrechtlich zu bewerten sind. Darüber hinaus wird die Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld erläutert.
Lohnsteuer: Die Besteuerung von sonstigen Bezügen, zu denen Abfindungen regelmäßig rechnen, bestimmt sich nach § 39b Abs. 3 EStG. Die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die bei Entlassungsabfindungen vorliegen, ergeben sich aus § 24 Nr. 1a und§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Ein umfassendes BMF-Schreiben gibt Antwort und Hilfestellung zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen: BMF-Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 – S 2223/07/0018 :005, BStBl 2013 I S. 1326; aktualisiert durch BMF-Schreiben v. 4.3.2016, IV C 4 – S 2290/07/10007 :003, BStBl 2016 I S. 277, das die Kleinbetragsgrenze für die Verteilungsmöglichkeit auf 2 Jahre mit 10 % festlegt.
Sozialversicherung: Zur beitragsrechtlichen Bewertung von Abfindungen ist die nachfolgende Rechtsprechung ergangen: BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 20/88, zu Abfindungen, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt werden. BSG, Urteil v. 28.1.1999, B 12 KR 14/98, zu Abfindungen bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen.
Lohnsteuer
1 Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen
Abfindungen sind steuerpflichtig und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Steuerpflichtige Abfindungszahlungen in der Privatwirtschaft können unter bestimmten Voraussetzungen nach der sog. Fünftelregelung tarifermäßigt besteuert werden.[1] Die Steuerermäßigung bezieht sich nicht ausdrücklich auf Abfindungen. Abfindungen sind Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen, für die eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung zulässig ist, wenn es sich hierbei zudem um außerordentliche Einkünfte handelt. Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung steuerpflichtiger Abfindungen nach der Fünftelregelung ist also, dass es sich um eine Entschädigung und um außerordentliche Einkünfte[2] handelt.
Grundsätzlich erfüllen Abfindungen aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses immer auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Entschädigung. Das setzt voraus, dass an Stelle der bisher geschuldeten Leistung eine andere tritt. Diese andere Leistung muss auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruhen. Als weitere Voraussetzung muss der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst worden sein oder der Betroffene muss unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben. Dagegen sind Zahlungen, die (nachträglich) als Arbeitslohn bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, keine Abfindung.[3]
Steuerermäßigung auch bei einvernehmlicher Auflösung
Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer unter Druck steht. Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Wäre dies der Fall, hätte der Arbeitgeber keine Veranlassung, eine Abfindung zu leisten. Dass die Betroffenen bei Abschluss des Vertrags über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter nicht unerheblichem Druck stehen, bedarf keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen.[4]
Steuerermäßigung auch für Sprinterklausel
Einige Aufhebungsverträge sehen eine sog. Sprinterklausel vor. Bei vorzeitiger Auflösung des Aufhebungsvertrags erhöht sich die Abfindung um die von dem Unternehmen für die Zeit von der vorzeitigen Beendigung bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt eingesparte Bruttovergütung. Das Hessische FG entschied, dass auch der aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltene Entschädigungsbetrag der ermäßigten Besteuerung unterliegt.[5] Anders sah es das Niedersächsische FG, dessen Auffassung sich das Hessische Finanzgericht nicht anschloss.[6]
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