Eine Zusammenballung liegt vor, wenn[1]:

  • die gezahlte Abfindungssumme höher ist als der durch die Auflösung des Dienstverhältnisses bis Jahresende entgehende Arbeitslohn oder
  • die Jahreseinkünfte mit der Abfindung und etwaigen Einkünften aus einer neuen Beschäftigung höher sind, als dies ansonsten bei ungestörter Fortsetzung des Dienstverhältnisses der Fall gewesen wäre.

Maßstab sind die Vorjahreseinkünfte

Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in einem Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen.

Ausnahme: außergewöhnliche Vorjahreseinkünfte

Die Vorjahreseinkünfte sind ausnahmsweise dann nicht maßgebend, wenn sie durch außergewöhnliche Einnahmen geprägt sind, z. B. einmalige Provisionen. Damit können diese für die Prognosebeurteilung nicht herangezogen werden, um zu berechnen, welche Einnahmen der Arbeitnehmer ohne Abfindung im Normalfall bis zum Jahresende bezogen hätte.[2] Hier sind die üblichen Jahreseinkünfte aufgrund einer Durchschnittsberechnung für einen mehrjährigen Zeitraum zu ermitteln. Der erforderlichen Vergleichsberechnung sind die jeweiligen Einkünfte des Arbeitnehmers laut Einkommensteuerbescheid bzw. Einkommensteuererklärung zugrunde zu legen. Dabei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig von den normal zu besteuernden Bezügen abzuziehen.[3] Eine Kürzung der Entschädigung kommt nur dann in Betracht, wenn tariflich voll zu besteuernder Arbeitslohn nicht (mehr) zur Verfügung steht.

 
Praxis-Beispiel

Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Zusammenballung

Das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers wird zum 30.6.2024 aufgelöst. Die steuerpflichtige Entschädigung in 2024 beträgt 14.820 EUR. Die Jahreseinkünfte im Vorjahr bestanden nur aus Arbeitslohn und betrugen laut Einkommensteuerbescheid 49.100 EUR. Bis zum Ausscheiden hat der Arbeitnehmer 26.000 EUR Arbeitslohn bezogen. Aus einem neuen Arbeitsverhältnis wird er laut seiner Mitteilung bis zum Ende des Jahres 2024 Arbeitslohn von 28.000 EUR beziehen. Liegt eine Zusammenballung der Einkünfte in 2024 vor?

 
Jahreseinkünfte 2022    
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit laut Bescheid (50.100 EUR – 1.200 EUR)   48.900 EUR
Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten   0 EUR
Gesamt   48.900 EUR
Jahreseinkünfte 2023    
Einnahmen i. S. d. § 19 EStG (bisheriges Dienstverhältnis, ohne pauschalbesteuerte Beträge) 26.000 EUR  
Abzgl. anteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag - 615 EUR 25.385 EUR
Entschädigung 14.820 EUR  
Abzgl. anteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag - 0 EUR 14.820 EUR
Einnahmen i. S. d. § 19 EStG aus dem neuen Dienstverhältnis 28.000 EUR  
Abzgl. anteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag - 615 EUR 27.385 EUR
Gesamt   67.590 EUR

Die Entschädigung von 14.820 EUR übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen von 26.000 EUR. Der Steuerpflichtige hat aber aus dem alten und neuen Dienstverhältnis so hohe Einkünfte, dass es zusammen mit der Entschädigung zu einer die bisherigen Einkünfte übersteigenden Zusammenballung von Einkünften kommt (67.590 EUR > 48.900 EUR). Damit kann die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung angewendet werden.

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