Werden für einen Steuerpflichtigen ELStAM-Daten mehrfach abgerufen, weil er von mehreren Arbeitgebern nebeneinander Arbeitslohn bezieht, kann der Freibetrag beliebig auf die verschiedenen Beschäftigungen verteilt werden. Wird dem Arbeitgeber beim elektronischen Abruf für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis von der ELStAM-Datenbank die Steuerklasse VI mitgeteilt, fällt für den Arbeitslohn vom ersten Euro an Lohnsteuer an.

Für Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen hat dies zur Folge, dass der Lohnsteuerabzug auch dann vorzunehmen ist, wenn das zu versteuernde Einkommen innerhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegt und die einbehaltene Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt wieder erstattet wird.

Beliebige Aufteilung bei mehreren Dienstverhältnissen

Der Arbeitnehmer kann sich für das zweite oder weitere Beschäftigungsverhältnis (Steuerklasse VI) einen Freibetrag bis zur Höhe der Eingangsstufe der nach der Steuerklasse für das erste Dienstverhältnis maßgebenden Jahreslohnsteuertabelle als ELStAM bescheinigen lassen. Das Finanzamt wird dann in gleicher Höhe einen Hinzurechnungsfreibetrag bei den für das erste Dienstverhältnis maßgebenden ELStAM des Arbeitnehmers ausweisen. Dadurch können die nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers für das erste Dienstverhältnis zu gewährenden Freibeträge (Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale) bei mehreren Arbeitsverhältnissen beliebig verteilt werden.

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