Ist auf Antrag eines Arbeitnehmers vom Finanzamt ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet und der Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern zum elektronischen Abruf mitgeteilt worden, schließt dies nicht aus, dass der Arbeitnehmer einen weiteren, zweiten oder dritten Antrag stellen kann, um den bisherigen Freibetrag neu zu berechnen und einen höheren steuerfreien Jahresbetrag zu bescheinigen.

600-EUR-Antragsgrenze bei Folgeanträgen beachten

Bei einem weiteren Antrag ist die Antragsgrenze von 600 EUR zu beachten, wenn sich der bisherige Antrag auf die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene und/oder den Freibetrag wegen Förderung des Wohneigentums bzw. auf Verluste aus anderen Einkunftsarten beschränkte. Die Antragsgrenze ist dagegen bei einem zweiten Antrag unbeachtlich, wenn diese beim Erstantrag überschritten wurde und zu einem Freibetrag führte.

Korrektur des Antrags

Verringern sich die vorläufigen Kosten im Laufe des Kalenderjahres gegenüber dem ersten Antrag, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einen korrigierten Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beim Finanzamt einzureichen. Die zu wenig erhobene Lohnsteuer wird im Wege einer Pflichtveranlagung nacherhoben. Arbeitnehmer, für die ein Freibetrag für voraussichtliche Aufwendungen als ELStAM bescheinigt ist, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gesetzlich verpflichtet.[1]

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