Kann das Finanzamt dem Antrag des Arbeitnehmers nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen, muss es einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erteilen. Der Arbeitnehmer kann hiergegen innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Im Übrigen ist der für die Steuerbescheide geltende gerichtliche Finanzrechtsweg gegeben. Allerdings ist zu beachten, dass nach Ablauf des Kalenderjahres Rechtsbehelfe ohne Erfolg bleiben werden, weil der Arbeitnehmer seine Ermäßigungsgründe im Rahmen einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann.[1]

 
Wichtig

ELStAM als gesonderte Feststellung

Die Bildung und die Änderung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsmerkmalen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Sie ist dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung mit gesondertem schriftlichem Bescheid ist nur erforderlich, wenn dem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag des Arbeitnehmers nicht oder nur teilweise entsprochen wird. Im Übrigen erfolgt die Bekanntgabe beim Arbeitnehmer über die Entgeltabrechnung, in der die Mitteilung der Lohnsteuerabzugsmerkmale gesetzlich vorgeschrieben ist.[2] Die Bekanntgabe gilt mit dem elektronischen Abruf beim Bundeszentralamt für Steuern gegenüber dem Arbeitgeber als erteilt.[3]

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