Da es sich um eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit handelt, kommt der Arbeitgeber nach Ablauf des Zeitabschnitts ohne Mahnung in Verzug. Gleiches gilt bei Nichtleistung trotz offensichtlicher Unwirksamkeit einer Kündigung. Der gesetzliche Verzugszins liegt gemäß § 288 Abs. 1 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Der Zinsanspruch ist aus dem Bruttolohn zu berechnen. Der frühere Streit, ob auch in Arbeitsverhältnissen ein pauschaler Verzugsschadensanspruch i. H. v. 40 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen ist, wurde 2018 vom BAG entschieden. Demnach schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsverhältnis aus.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge