Das Arbeitsentgelt ist höchstens bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen.
Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze
Abrechnungszeitraum | Januar 2024 |
---|---|
Arbeitsentgelt | 7.600 EUR |
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus | 5.175 EUR |
Beiträge zur allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung aus | 7.550 EUR |
Stimmen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht mit den Kalendermonaten überein (z. B. 16.12.2023 bis 15.1.2024), dann ist dieser Zeitraum in 2 Abrechnungszeiträume aufzuteilen. In diesen Zeiträumen sind die jeweils maßgebenden Teil-Beitragsbemessungsgrenzen (16.12. bis 31.12.2023 und 1.1. bis 15.1.2024) zu berücksichtigen.
Dies gilt gleichermaßen, wenn sich während eines Entgeltabrechnungszeitraums der Beitragssatz ändert.
Änderung Beitragssatz/-bemessungsgrenzen
Abrechnungszeitraum | 16.12.2023 bis 15.1.2024 |
Arbeitsentgelt | 7.600,00 EUR |
Beitragsbemessungsgrenzen | 16.12. bis 31.12.2023 |
Kranken-/Pflegeversicherung (59.850 EUR × 15 : 360) |
2.493,75 EUR |
Renten-/Arbeitslosenversicherung (87.600 EUR × 15 : 360) |
3.650,00 EUR |
Beitragsbemessungsgrenzen | 1.1. bis 15.1.2024 |
Kranken-/Pflegeversicherung (62.100 EUR × 15 : 360) |
2.587,50 EUR |
Renten-/Arbeitslosenversicherung (90.600 EUR × 15 : 360) |
3.775,00 EUR |
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