Sozialversicherungsrechtlich einerseits sowie arbeits- als auch steuerrechtlich andererseits müssen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht immer übereinstimmen. Der Entgeltabrechnungszeitraum ist ein wichtiger Faktor für die Beitragsberechnung.
Sozialversicherungsrechtlich ist grundsätzlich der Kalendermonat als Beitragsperiode anzusehen.[1] Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenze werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht.[2] Ein voller Kalendermonat wird mit 30 Kalendertagen angesetzt.
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