Definition: Der angemessene Lohn ist in erster Linie der nach dem anwendbaren Recht zu gewährende Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes. Wenn das prioritär anwendbare Recht oder das Recht des Beschäftigungsortes keinen Mindestlohn vorsieht, bestimmt sich der angemessene Lohn nach den Erfordernissen der örtlichen Lebenshaltungskosten des Beschäftigten und seiner Unterhaltsberechtigten, unter Einbeziehung der Kosten für die soziale Sicherung. Dieses Lohnniveau kann im Einzelfall schwierig zu ermitteln sein. Hier können verschiedene Erhebungen zum existenzsichernden Einkommen, dem sog. "living wage", herangezogen werden.[1]

Risikoindikatoren: Das Vorenthalten angemessenen Lohns kann in engem Zusammenhang mit Kinderarbeit gesehen werden: Fehlendes Einkommen der Unterhaltspflichtigen erhöht das Risiko, dass auch die Kinder zum Familienunterhalt beitragen müssen. Entsprechend können vermehrte Berichte über Kinderarbeit in einer Region, Bevölkerungsgruppe oder einem Beschäftigungszweig darauf hindeuten, dass das Lohnniveau der erwachsenen Erwerbstätigen ebenfalls unzureichend ist. Daneben können allgemeine Einkommens- bzw. Armutsberichte herangezogen werden. Schließlich ist auf individuelle Fallberichte zu einem Vorenthalten angemessenen Lohns zu achten. Diese können auch völlig unabhängig vom generellen Lohnniveau in einem Staat oder einer Region auftreten.

Präventionsmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle: Zur Ermittlung eines angemessenen Lohns über den Mindestlohn hinaus oder anstelle dessen ist eine zentrale Maßnahme, dass überhaupt eine systematische Eingruppierung der Mitarbeitenden einschließlich der Bestimmung des Lohnniveaus stattfindet. Das kann kollektivrechtlich erfolgen, aber auch unternehmensindividuell. Bei der Festsetzung des Lohnniveaus können öffentlich verfügbare Lohn- und Einkommensindices, Benchmarkings und Industrievergleiche herangezogen werden. Auch ein Dialog mit den Mitarbeitenden (sofern keine kollektivrechtlichen Strukturen vorhanden sind) kann empfehlenswert sein. Die bereits erwähnten Erhebungen zu "living wages" dienen dann als Kontrolle und ggf. Korrektiv. Als Wirksamkeitskontrolle kann die Erhebung in regelmäßigen Abständen wiederholt bzw. aktualisiert werden.

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