Berichte über Kinderarbeit, ausbeuterische Arbeitszeiten oder Chemikalien, die in Abwässer und Flüsse gelangen: Menschenrechtsverletzungen entlang der Lieferkette sind ein massives Risiko für deutsche Unternehmen. Für Betriebe wird es daher immer wichtiger, sich präventiv mit den Herausforderungen in ihren Lieferketten zu befassen. Aber auch bei Kunden und Investoren steigt das Bewusstsein für das Thema. Bereits im Juni 2021 wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet. Ziel ist es, die weltweite Durchsetzung von Menschenrechten sowie Umweltschutz zu stärken und Unternehmen mehr Rechts- und Handlungssicherheit zu geben. Welche Anforderungen stellt das neue Gesetz an Unternehmen und wo gibt es Unterstützung zum Thema?

Unternehmen jeder Größenordnung vom LkSG betroffen

Ab 2023 müssen Unternehmen mit Hauptsitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten umsetzen. Ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland.

Grundsätzlich sollen auch kleine und mittlere Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten in Lieferketten erfüllen. Bereits seit 2016 gilt der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Dort sind entsprechende Erwartungen an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen formuliert.

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