1 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Vergütungen, die Assistenz-, Stations- und Oberärzte für die Mitarbeit im Bereich der Privatstation liquidationsberechtigter Krankenhausärzte (Chefärzte) erhalten, gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.[1]

2 Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit

Ob der Chefarzt eines Krankenhauses wahlärztliche Leistungen selbstständig oder nichtselbstständig erbringt, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Bei einem angestellten Chefarzt geht der BFH bezüglich der Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen regelmäßig von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn aus, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.[1] Als maßgebliches Abgrenzungskriterium für eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit sieht die Verwaltung insbesondere an, mit wem der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen abgeschlossen wird und wer die Liquidation vornimmt.

2.1 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Wird der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen unmittelbar zwischen dem Chefarzt und dem Patienten geschlossen und der Chefarzt liquidiert selbst aus diesem Vertrag, liegen selbstständige (nicht lohnsteuerpflichtige) Einkünfte vor.

2.2 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

In allen anderen Fällen ist regelmäßig von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn auszugehen:

  • Abschluss und Liquidation durch das Krankenhaus,
  • Abschluss durch das Krankenhaus und Liquidation durch den Chefarzt,
  • Abschluss durch den Chefarzt und Liquidation durch das Krankenhaus.

Eine andere Entscheidung zugunsten von Einnahmen aus selbstständiger Arbeit ist aber denkbar, wenn der Chefarzt ein Unternehmerrisiko trägt. Dies kann der Fall sein, wenn Leistungen mit eigenen Einrichtungen und Geräten des Arztes ausgeführt werden und daher von einem bedeutenden Kapitaleinsatz des Chefarztes auszugehen ist.

3 Lohnsteuerabzug

3.1 Arbeitnehmer zur Mitarbeit im Liquidationsbereich verpflichtet

Die Finanzverwaltung geht i. d. R. von einem Dienstverhältnis zum Krankenhausträger aus und bejaht nur in Ausnahmefällen eine Arbeitgebereigenschaft des Chefarztes.[1] Sie misst der Einrichtung eines Liquidationspools, in den die Chefärzte Beträge zur Weiterleitung an ihre Mitarbeiter einzahlen, steuerlich keine Bedeutung zu und nimmt insoweit Lohnzahlungen Dritter an, die dem Lohnsteuerabzug durch den Krankenhausträger unterliegen.

3.2 Keine Verpflichtung zur Mitarbeit im Liquidationsbereich

Nur wenn ausnahmsweise gegenüber dem Krankenhausträger keine Verpflichtung des Krankenhauspersonals zur Mitarbeit im Liquidationsbereich des Chefarztes besteht, entfällt für den Krankenhausträger die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug. Hier ist dann der Chefarzt selbst Arbeitgeber und hat demzufolge die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen.

3.3 Lohnsteuerabzug von den Nettoeinnahmen

Sofern die wahlärztlichen Leistungen nach den vorstehenden Grundsätzen zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen, ist der Lohnsteuerabzug nur von den Einnahmen vorzunehmen, die um die an das Krankenhaus abzuführenden Anteile (z. B. Nutzungsentgelte, Einzugsgebühren) und um die an die nachgeordneten Ärzte zu zahlenden Beträge vermindert sind (Lohnsteuerabzug von den Nettoeinnahmen).

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