BMF, 27.4.1982, IV B 6 - S 2332 - 16/82

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung der Mitarbeiterbeteiligung in Krankenhäusern folgendes:

1. Vergütungen, die Arbeitnehmer eines Krankenhausträgers als Anteil an den Liquidationseinnahmen der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte - erhalten, gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (BFH-Urteil vom 11. 11.1971, BStBl 1972 II S. 213).
2. Für den Regelfall ist davon auszugehen, daß die Mitarbeit im Liquidationsbereich im Rahmen des Dienstverhältnisses zum Krankenhausträger geschuldet wird, und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit zwar im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist, Ihre Erfüllung aber vom Krankenhausträger nach der tatsächlichen Gestaltung des Dienstverhältnisses und nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann. Werden die Vergütungen nicht vom Krankenhausträger gezahlt oder ist dieser nicht in die Auszahlung eingeschaltet (Abschn. 73 Abs. 1 Satz 1 LStR), stellen sie Lohnzahlungen Dritter im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG dar, für die der Krankenhausträger als Arbeitgeber zusammen mit dem dienstvertraglichen Arbeitslohn die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Dabei ist es unerheblich, ob die Vergütungen vom Iiquidationsberechtigten Arzt auf Grund einer besonderen Verpflichtung oder freiwillig erbracht und ob sie direkt oder aus einem Mitarbeiterfonds (Liquidationspool) gewährt werden.
3. Soweit der Krankenhausträger die Vergütungen nicht selbst ermitteln kann und sie ihm auch nicht vom liquidationsberechtigten Arzt mitgeteilt werden, hat sie der Arbeitnehmer dem Krankenhausträger mitzuteilen (Abschn. 73 Abs. 2 Satz 3 bis 5 LStR) Hinsichtlich der Haftung für zuwenig einbehaltene Lohnsteuer gilt Abschn. 73 Abs. 5 LStR.
4. Besteht gegenüber dem Krankenhausträger keine Verpflichtung zur Mitarbeit im Liquidationsbereich weil der Arbeitnehmer ausschließlich auf Grund einer Vereinbarung mit dem Chefarzt im Liquidationsbereich tätig wird, ist der liquidationsberechtigte Arzt als Arbeitgeber anzusehen mit allen sich daraus im Steuerabzugsverfahren ergebenden Pflichten.
 

Normenkette

EStG § 38

 

Fundstellen

BStBl I, 1982, 530

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