Die Finanzverwaltung geht i. d. R. von einem Dienstverhältnis zum Krankenhausträger aus und bejaht nur in Ausnahmefällen eine Arbeitgebereigenschaft des Chefarztes.[1] Sie misst der Einrichtung eines Liquidationspools, in den die Chefärzte Beträge zur Weiterleitung an ihre Mitarbeiter einzahlen, steuerlich keine Bedeutung zu und nimmt insoweit Lohnzahlungen Dritter an, die dem Lohnsteuerabzug durch den Krankenhausträger unterliegen.

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