2.1 Krankenhaus oder Krankenhausträger als Arbeitgeber

Die Mitarbeit im Liquidationsbereich wird im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zum Krankenhaus bzw. Krankenhausträger geschuldet. Selbst wenn dies der Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vorsieht, kann die Erfüllung dieser Aufgabe vom Krankenhaus oder Krankenhausträger nach der tatsächlichen Gestaltung des Dienstverhältnisses und nach der Verkehrsanschauung erwartet werden. Deshalb sind auch die Arbeitgeberpflichten vom Krankenhaus oder Krankenhausträger zu erfüllen.[1]

 
Hinweis

Beteiligung am Liquidationspool gilt auch für Mitglieder des Personalrats

Sofern ein ärztlicher Mitarbeiter zum Personalratsmitglied bestellt wird, sind die Beträge aus dem Liquidationspool weiter zu zahlen. Die Bestellung zum Personalratsmitglied schließt den Arbeitnehmer nicht aus dem Liquidationspool aus. Insofern sind auch für die an ein Personalratsmitglied aus dem Liquidationspool geleisteten Zahlungen beitragspflichtig.[2]

2.2 Chefarzt als Arbeitgeber

Besteht gegenüber dem Krankenhausträger keine Verpflichtung zur Mitarbeit im Liquidationsbereich, weil der Arbeitnehmer ausschließlich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Chefarzt tätig wird, ist der liquidationsberechtigte Arzt als Arbeitgeber anzusehen.

2.3 Beitragsabführung

Nicht vom oder unter Beteiligung des Krankenhauses oder Krankenhausträgers gezahlte Vergütungen aus dem Liquidationspool sind eine Entgeltzahlung eines Dritten. Aber auch dafür hat das Krankenhaus die Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Die auf das eigentliche Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge und die Beiträge aus den Liquidationseinnahmen werden einbehalten und an die zuständige Einzugsstelle abgeführt. Dabei ist es unerheblich, ob die Vergütung vom liquidationsberechtigten Arzt aufgrund einer besonderen Verpflichtung oder freiwillig erbracht oder sie direkt aus dem Liquidationspool gewährt werden.

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