Einnahmen aus einem Liquidationspool gehören nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, weil sie im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis erzielt werden. Werden die Vergütungen nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen ausgezahlt, sind sie für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf die entsprechenden Monate zu verteilen. Einnahmen aus einem Liquidationspool zählen zum laufenden Arbeitsentgelt.

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