Wird ein Lohnsteuerabzug trotz Freistellung vorgenommen, kann eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Steuer beantragt werden. Bei Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates sind und in Lettland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, geschieht dies im Rahmen einer Antragsveranlagung.[1]
Bei anderen Arbeitnehmern geschieht dies durch einen gesonderten Erstattungsantrag.[2]
Zuständig für Veranlagung und Erstattungsantrag ist das Betriebsstättenfinanzamt.[3]
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